Foto-Abmahnung unwirksam - Nebulus GmbH zum Ersatz der Anwaltskosten verurteilt

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Die Nebulus GmbH ist in erster Linie für sportliche Bekleidung bekannt

Viele Menschen, die offizielle Produktfotos der Nebulus GmbH z. B. für private eBay-Angebote nutzen, erhalten urheberrechtliche Abmahnungen der Fotografin Petra Heide. Teilweise mahnt die Nebulus GmbH aber auch selbst solche illegalen Nutzungen ihrer Produktfotos ab – nicht immer ganz erfolgreich.

Für eine von der Nebulus GmbH direkt abgemahnte Mandantin haben wir die Nebulus GmbH auf Grund einer fehlerhaften Abmahnung auf Ersatz der Anwaltskosten in Anspruch genommen. In einem Anerkenntnisurteil gab das Amtsgericht Köln dem Anspruch auf Aufwendungsersatz statt (Az.: 125 C 83/16). Die Nebulus GmbH hat den Klage-Anspruch unserer Mandantin anerkannt.

Was war passiert? 

Unsere Mandantin erhielt im Dezember 2015 eine Abmahnung von der Nebulus GmbH mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie Produktfotos für den privaten Verkauf auf einer Internet-Verkaufsplattform verwendet habe. Unsere fachanwaltliche Prüfung ergab jedoch, dass die Abmahnung aufgrund zu weitgehenden Forderungen unwirksam war. Die Abgemahnte drehte nun den Spieß um und nahm durch uns die Abmahnerin Nebulus GmbH auf Ersatz ihrer Anwaltskosten in Anspruch. Die Nebulus GmbH erkannte diesen Anspruch unserer Mandantin an und wurde deshalb im Wege eines Anerkenntnisurteils vom Amtsgericht Köln zur Tragung der Anwaltskosten verurteilt. Obwohl unsere Mandantin tatsächlich Urheberrechte verletzt hatte, konnte ein Erfolg verbucht werden, da sich die Nebulus GmbH nicht an die „Spielregeln“ bei urheberrechtlichen Abmahnungen gehalten hatte. Solche folgenschweren Fehler passieren rechtlichen Laien immer wieder. 

Hintergrund: Das Recht zum Gegenschlag, § 97a Abs. 4 UrhG

Im Oktober 2013 trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft. Es enthielt auch eine Neufassung des § 97a UrhG. In dieser Vorschrift finden sich die „Spielregeln“ für urheberrechtliche Abmahnungen. Die Neufassung des § 97a UrhG enthält seit dem in Absatz 4 eine Regelung, die dem Abgemahnten bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung, also die Anwaltskosten, zuspricht. Mit dieser noch relativ unbekannten Vorschrift soll die Waffengleichheit zwischen Abmahner & Abgemahntem verbessert werden. Dem Abgemahnten wurde ein weiterer Anspruch neben dem sog. deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch eingeräumt, da dessen Geltendmachung mit einer schwierigen Beweisführung und einem hohen Prozessrisiko verbunden ist. Der Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG zügelt damit Abmahner. Sie dürfen nicht mehr fordern, als ihnen zusteht. Der Anspruch entsteht nicht nur bei einer unberechtigten, sondern auch bei einer unwirksamen Abmahnung, sodass formelle Fehler für eine Begründung des Anspruchs ausreichend sind. So lag der Fall auch bei der von uns geprüften Abmahnung der Nebulus GmbH.

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