Fotoklau im Internet - Rechte und Ansprüche der Fotografen beim Bilderklau

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Der Artikel bietet einen umfassenden Leitfaden für Fotografen und Rechteinhaber über das Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen durch Fotoklau. Fotografien sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, wobei der Fotograf als exklusiver Inhaber der Nutzungsrechte gilt. Diese Rechte können auch an Dritte übertragen werden. Bei einem unrechtmäßigen Gebrauch der Bilder im Internet bestehen verschiedene Ansprüche des Fotografen/Rechteinhabers: Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz-, und Kostenerstattungsansprüche. Die Geltendmachung dieser Rechte beginnt in der Regel mit einer außergerichtlichen urheberrechtlichen Abmahnung und kann bei Erfolglosigkeit gerichtlich fortgesetzt werden. Zur Berechnung des Schadensersatzes können unterschiedliche Methoden herangezogen werden, inklusive der Lizenzanalogie oder Nutzung der MFM-Tabelle. Die Kosten für die rechtliche Durchsetzung sind vom Verletzer zu tragen. Die Kanzlei bietet dazu ein kostenloses Orientierungstelefonat für Fotografen und Rechteinhaber an und betont ihre langjährige Erfahrung im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts.

Wer nach Informationen zum Vorgehen gegen Rechtsverletzungen durch die unerlaubte Nutzung von Fotos sucht, interessiert sich oft für den sog. Fotoklau oder Abmahnungen. Die Nutzung von Fotos ist rechtswidrig, wenn der Nutzer keine Berechtigung dazu hat, ein bestimmtes Bild in der konkreten Art und Weise zu nutzen. In der Regel ist der Fotograf der ausschließliche und alleinige Inhaber dieser Nutzungsrechte. Allerdings können diese Rechte im Rahmen einer sog. Rechtekette auch an Dritte übertragen werden, so bspw. an Vertragspartner, Webseitenbetreiber, Onlineshopbesitzer, Unternehmen oder sonstige Lizenznehmer.

Der Bilderklau ist allerdings ein häufiges Problem sowohl für Fotografen als auch für die sonstigen Inhaber der Urheberrechte. Dies gilt umso mehr, weil moderne Medien nicht mehr ohne Eyecatcher in Form von Fotos und Bildern auskommen. Fotos vermitteln dabei einerseits sachbezogene Inhalte. So sind professionelle Produktfotos in Online-Shops oder bei eBay und Amazon ein bedeutendes Werbeinstrument, um den Absatz der Waren zu fördern und Produkte zu verkaufen. Interessenten können aufgrund der Fotos eine Kaufentscheidung treffen. Andererseits werden bspw. durch Landschaftsfotos oder Personenfotos Emotionen geweckt, sodass auch sie visuelle Anreize schaffen, eine bestimmte Ware zu kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Besondere Bedeutung kommt Fotos sodann auch noch auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, Facebook oder X (Twitter) zu – dort steht das Foto als visueller Inhalt sogar im Mittelpunkt. Dabei werden jeden Tag Millionen von Informationen in Form von Fotos und Bildern veröffentlicht und im Internet öffentlich zugänglich gemacht. 

Daraus ergibt sich zum Nachteil der Fotographen und Rechteinhaber ein regelrechtes Wechselspiel: Angebot und Bedarf an tollen Bildern sind genauso groß wie die Versuchung von Webseitenbetreibern, Fotos schnell und einfach zu kopieren und auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, ohne dabei fremde Urheberrechte zu beachten. 

Weil das Internet aber kein rechtsfreier Raum ist und technische Möglichkeiten bestehen, Urheberrechtsverletzungen im Internet gezielt aufzuspüren, sind die Urheberrechte selbstverständlich zu respektieren. Kommt es nun dennoch zu absichtlichen oder unabsichtlichen Urheberrechtsverletzungen, stellt sich den Fotografen und Rechteinhabern regelmäßig die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, die urheberrechtswidrigen Handlungen zu unterbinden, ob man eine Entschädigung für den Bilderklau erhält und ob das mit Kosten verbunden ist.

Auf die regelmäßig auftretenden Fragen von Fotografen möchte ich daher eingehen. Weil ich hier aber nur einen groben Überblick geben kann, können Sie mich bei Fragen gern für ein kostenloses Orientierungstelefonat kontaktieren.


Sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt?  

Ja, man kann sagen, dass nahezu jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist. Hierfür bedarf es auch keinerlei Eintragung in irgendein Register oder so – wie das beispielsweise bei Marken der Fall ist.

Fotos sind dabei üblicherweise als sog. Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Zudem kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG auch ein Schutz als sog. Lichtbildwerk in Frage kommen. Hierbei muss das Foto dann jedoch eine persönlich geistige Schöpfung darstellen. Dies ist nur gegeben, wenn das Bild eine bestimmte kreative Höhe, die sog. Schöpfungshöhe, erreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, greift dennoch der bereits erwähnte Schutz für Lichtbilder. Dadurch ist der rechtliche Schutz von Fotos in gerichtlichen Auseinandersetzungen normalerweise unproblematisch.

Allenfalls bei Fotos, die blindlings geknipst worden sind, könnte man diskutieren, ob es sich ausnahmsweise nicht um geschützte Werke handelt. Diese Fälle spielen in der Praxis aber eigentlich keine Rolle, sodass quasi immer davon auszugehen ist, dass Fotos urheberrechtlich geschützte Werke darstellen.

Festzuhalten ist damit, dass Fotos quasi „kraft Erstellung“ geschützt sind, also durch das Betätigen des Auslösers. Urheber und damit Rechteinhaber ist damit automatisch die Fotografin oder der Fotograf.


Welche Rechte hat der Fotograf bzw. Inhaber der Urheberrechte?

Der Fotograf/Urheberrechtsinhaber besitzt das ausschließliche und damit exklusive Recht an dem jeweiligen Bild. Allein er entscheidet darüber, ob und wie das Foto von Fremden und sonstigen Dritten genutzt werden darf, und kann seine Zustimmung zur Nutzung somit auch an (seine) Bedingungen knüpfen – dabei spricht man von der sog. Lizenzierung. Eine Lizenz kann bspw. die Nutzungsdauer oder die Art der Nutzung und die Bedingungen für die Nutzung regeln. Diese Übertragung des Bildrechts erfolgt in der Praxis durch einen Lizenzvertrag, der sich durchaus auch knapphalten und sich auf das Wesentliche beschränken kann. So kann beispielsweise geregelt werden, dass ein bestimmtes Produktfoto nur in einem ganz bestimmten Webshop unter einer ganz bestimmten URL für die Dauer von bspw. einem Jahr unter der Bedingung der Urheberbenennung veröffentlicht werden darf, und dass hierfür ein bestimmtes Lizenzentgelt an den Urheber/Rechteinhaber zu zahlen ist.

Wird nun ein Foto absprachewidrig oder gar ungefragt und somit ohne Erlaubnis im Internet genutzt, stellt dies in der Regel eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar - umgangssprachlich ist damit der Fotoklau oder Bilderklau gemeint.

Folge eines solchen Fotosklaus sind regelmäßig Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche zu Gunsten des Fotografen/Rechteinhabers.

Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung entdeckt haben, ist jedoch zunächst die Dokumentation der Verletzungshandlung besonders wichtig, damit man diese im Falle eines Rechtsstreits auch vor Gericht beweisen kann. 

Es bietet sich dabei folgende Vorgehensweise zur Erstellung einer Sicherung an:


1. Notieren und speichern Sie den Link zur Urheberrechtsverletzung 

Notieren Sie sich den Link (URL), der auf die rechtswidrige Veröffentlichung verweist, um schnell auf die Rechtsverletzung zugreifen und Dritte (bspw. Zeugen oder einen Anwalt) hierüber in Kenntnis setzen zu können. 

Hierzu kopieren Sie bitte die URL/Internetadresse aus der Adresszeile Ihres Browsers oder notieren sich diese.


2. Erstellen Sie eine Sicherung der Rechtsverletzung

Um im Streitfall eine rechtswidrige Nutzung Ihres Fotos beweisen zu können, kommt der Erstellung einer Sicherung ganz entscheidende Bedeutung zu. Regelmäßig kommt es vor, dass die Urheberrechtsverletzung beseitigt wird. Verfügt man dann nicht über einen Nachweis, kann man im schlimmsten Fall sogar einen Rechtsstreit allein deshalb verlieren. Das ist unnötig.

Am einfachsten und effizientesten ist es, wenn Sie aus der betreffenden Internetseite ein PDF-Dokument erstellen oder einen Screenshot anfertigen. Mit dieser Sicherung sollten - natürlich neben der rechtswidrigen Veröffentlichung des Bildes – das Datum und die URL/Internetadresse der betroffenen Internetseite dokumentiert werden. Es kann zudem Sinn machen, einen Zeugen hinzuziehen, der im Fall der Fälle bekunden kann, dass die Veröffentlichung so erfolgt ist, wie sie in der erstellten Sicherung dokumentiert wurde.

Ebenfalls sind Hinweise auf die Betreiber der Internetseite zu sichern, also bspw. die sog. Anbieterkennzeichnung („Impressum“). Man muss nämlich im Zweifelsfalle nicht nur den Bilderklau als solche beweisen können, sondern auch, dass man den richtigen Verantwortlichen in Anspruch nimmt.

Dass Sie diese Sicherungen dauerhaft abspeichern, versteht sich von selbst.


3. Kostenloses Orientierungstelefon gewünscht? 

Wenn Sie Interesse an einem für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonat haben, schreiben Sie mir bitte eine kurze Nachricht und hinterlassen Ihre Telefonnummer.

Ich melde mich dann gern bei Ihnen.


Welche Möglichkeiten und Rechte habe ich als Fotograf bei einem Fotoklau?

Im Falle des Bilderklaus werden in der Regel folgende Ansprüche zu Gunsten des Fotografen oder Inhabers der entsprechenden Urheberrechte geltend gemacht. 

Die Geltendmachung Ihrer Rechte erfolgt dabei meistens zunächst außergerichtlich in Form einer urheberrechtlichen Abmahnung. Im Großteil der Fälle findet sich sodann auch ein zufriedenstellender außergerichtlicher Abschluss. Wenn sich eine konstruktive Lösung nicht erzielen lässt oder die Abmahnung insgesamt ohne Erfolg bleibt, können Ihre urheberrechtlichen Ansprüche auch gerichtlich per Klage und/oder einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. 

Sind Ihre Urheberrechte verletzt worden, wird die konkrete Vorgehensweise natürlich stets im Vorfeld individuell geplant und mit Ihnen abgesprochen.


Unterlassungsanspruch

Dreh- und Angelpunkt eines urheberrechtlichen Vorgehens wird vermutlich stets die Geltendmachung und Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Wege einer urheberrechtlichen Abmahnung sein. Bei dem Unterlassungsanspruch geht es dem Fotografen darum, dass der Fotoklau ein schnelles sowie dauerhaftes Ende findet. Der unberechtigte Nutzer der Bilder soll das Foto natürlich löschen und die Rechtsverletzung dadurch beseitigen. Gleichzeitig sollen Wiederholungen des Fotoklaus natürlich auch in Zukunft nicht mehr erfolgen. Eine erneute Veröffentlichung der Fotografien soll verhindert werden.

Um dieses Ziel einer vollständigen Unterlassung zu erreichen, wird der Rechtsverletzer mit Hilfe der Abmahnung unter kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung (auch „Unterwerfungserklärung“ oder „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ genannt) aufgefordert.

Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung begründet in rechtlicher Hinsicht ein Vertragsverhältnis. Der Verletzer verpflichtet sich zu Gunsten des Urhebers/Rechteinhabers dazu, die Rechtsverletzung lebenslänglich (!) zu unterlassen und im Falle eines Verstoßes gegen dieses Versprechen eine empfindliche Vertragsstrafe, also einen gewissen Betrag, an den Urheber/Rechteinhaber zu zahlen. Eine solche Vertragsstrafe, die in der Regel etwa 5.000,00 € pro Verstoß beträgt, soll den Rechtsverletzer dazu zwingen, das rechtsverletzende Verhalten dauerhaft zu unterlassen und die betreffenden Bilder künftig nicht mehr zu veröffentlichen.


Auskunftsanspruch

Weil es sich dabei um interne Informationen handelt, die in der Regel nur der Rechtsverletzer kennt, kann ein Fotograf oftmals gar nicht wissen, welches genaue Ausmaß eine Bildnutzung angenommen hat. So ist bspw. unklar, wie lange ein Foto widerrechtlich ohne Ihre Zustimmung genutzt oder ob die Fotografien beispielsweise an unterschiedlichen Stellen im Internet veröffentlicht worden sind. Diese Informationen sind allerdings dann wichtig, wenn es um die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes geht, den der Rechtsverletzer nach dem Bilderklau an den Fotografen zahlen muss.

Um den Schadensersatzanspruch der Höhe nach beziffern zu können, ist der Fotograf also auf die Mitwirkung des Abgemahnten angewiesen. Kraft Gesetz sowie nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist dieser dazu verpflichtet, dem Urheber diejenigen Informationen zu liefern, die zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes benötigt werden. Bildlich ausgedrückt muss sich der Verletzer somit selbst der Urheberrechtsverletzung bezichtigen und das tatsächliche Ausmaß vollständig offenlegen.

Dabei ist der Rechtsverletzer natürlich auch zur erschöpfenden und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Sollten sich nämlich Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft ergeben, kann sogar verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich versichert wird. Werden dann noch immer falsche Angaben gemacht, stellt dies sogar eine Straftat dar. 

Der Auskunftsanspruch schützt also die Fotografen, Urheber und Rechteinhaber, wenn es darum geht, entstandene Schäden als Folge einer Urheberrechtsverletzung zu kompensieren.


Schadensersatzanspruch

In finanzieller Hinsicht ist sodann der Schadensersatzanspruch bzw. vielmehr die Höhe eines möglichen Schadensersatzes, den der Verletzer für die unberechtigte Nutzung des Bildes zahlen muss, von Bedeutung. Dass ein Schadensersatzanspruch im Falle einer Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. 

Fragen stellen sich in der Praxis deshalb nämlich meistens in Bezug auf die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes. Dem Fotografen stehen zunächst mal unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, den Schaden zu beziffern und einen Betrag zu errechnen. So kann an
 

  • die Geltendmachung tatsächlich entstandener Schäden,

  • die Geltendmachung des sog. Verletzergewinns, also des Gewinns, den der Verletzer mit der Rechtsverletzung erzielt hat, oder an

  • die Geltendmachung fiktiver Lizenzgebühren, also solcher Entgelte, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er eine ordnungsgemäße Lizenz eingeholt hätte (sog. Lizenzanalogie),


gedacht werden.

Weil oft gar kein "richtiger" Schaden entstanden ist, wir in den meisten Fällen der Schadensersatz anhand der Lizenzanalogie bestimmt. Verfügen Sie bspw. als Berufsfotograf über eine eigene Lizenzpraxis, können Sie vom Rechtsverletzer zumindest dasjenige Honorar verlangen, was Sie als angemessene Lizenzgebühr auch bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung Ihrer Bilder verlangt hätten, wenn Sie Ihre Einwilligung erteilt und einen Vertrag abgeschlossen hätten. Sind Sie lediglich Inhaber der Nutzungsrechte und dürfen aufgrund einer Lizenz dennoch Urheberrechtsverletzungen im eigenen Namen verfolgen, spielt natürlich auch der Umfang der Ihnen erteilten Nutzungsrechte eine Rolle für die Höhe des Schadensersatzes.

Besteht keine Lizenzierungspraxis, wird oft die MFM-Tabelle zur Bestimmung der Schadensersatzforderung herangezogenen. Diese Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (kurz: MFM) dienen Urhebern, Rechtsanwälten und Gerichten oft als Grundlage, um die Höhe der Lizenzgebühren schätzen zu können. Die MFM-Tabelle gibt nämlich an, welche durchschnittliche Vergütung ein Fotograf für bestimmte Nutzungsarten und -dauern je Bild verlangen würde. 

Abhängig vom Einzelfall müssen dann jedoch ggf. Auf- oder Abschläge vorgenommen werden. Die MFM-Empfehlungen können also nicht streng schematisch angewandt werden. Hier kommt es insbesondere auf die langjährige Praxiserfahrung eines Rechtsberaters an, insbesondere, wenn es darum geht, nicht völlig überzogene Ansprüche geltend zu machen und dadurch das Prozessrisiko unnötig zu erhöhen.

Von Interesse für den Fotografen ist sodann aus unserer Erfahrung noch, dass ein 100-prozentiger Aufschlag auf das fiktive Lizenzentgelt in der Regel dann verlangt werden kann, wenn die Urheberbenennung nicht erfolgt. Unterbleibt die Nennung und wird der Fotograph, dessen Rechte verletzt worden sind, nicht als Urheber der Aufnahme benannt, kann er also durch diesen Zuschlag eine Verdopplung des Schadensersatzes verlangen. Die fehlende Urhebernennung/Namensnennung erweist sich somit regelrecht als Multiplikator des vom Verletzer zu zahlenden Schadensersatzes. 


Kostenerstattung

Regelmäßig werden wir ebenfalls gefragt, wie hoch die Kosten sind, wenn wir als Kanzlei Fotografen, Urheber oder Rechteinhaber bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei illegalen Fotonutzungen unterstützen.

Diese Frage ist selbstverständlich berechtigt und würde im Falle eines sich abzeichnenden Mandats sowohl in Ihrem als auch in unserem Interesse im Vorfeld besprochen, also bevor die Rechtsverletzung bspw. abgemahnt oder im Anschluss daran gerichtlich weiterverfolgt wird.


Die für Sie schlechte Nachricht lautet zunächst einmal, dass sich die genauen Kosten nicht vorhersagen lassen. Zwar sind die Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt und damit festgelegt. Allerdings hängt die konkrete Höhe der Anwaltsvergütung vom Streitwert, auch Gegenstandswert genannt, ab. Der Streitwert wiederum variiert allerdings mit der Anzahl der betroffenen Fotos, sodass sich bereits deshalb an dieser Stelle kein fester Preis nennen lässt. Sodann hängt das Anwaltshonorar auch noch von dem konkreten Verlauf einer Auseinandersetzung ab. Es macht einen Unterschied, ob bloß ein Foto widerrechtlich genutzt worden ist oder ob, gerade im Falle der Produktfotografie, womöglich mehrere hundert Fotos betroffen sind. Auch hängt es davon ab, ob sich nach der Abmahnung schnell eine außergerichtliche Lösung finden lässt oder ob ein gerichtliches Tätigwerden erforderlich wird – dies gar über mehrere Instanzen.

Die für Sie gute Nachricht lautet aber, dass Ihnen der Verletzer alle Kosten erstatten muss. Die Kosten stellen ja ebenfalls einen Schaden dar. Der Kostenerstattungsanspruch erstreckt sich dabei sowohl auf die außergerichtlichen Anwaltskosten, bspw. auf die sog. Abmahnkosten, als auch auf die Kosten des Gerichts sowie des Anwalts, die im Falle einer Auseinandersetzung vor Gericht entstehen.

Weil für uns eine vertrauensvolle sowie langfristige Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung ist, werden wir die Kosten und Risiken stets mit Ihnen erörtern, bevor sie entstanden sind. Sie müssen sich also, überspitzt ausgedrückt, keine Sorgen machen, dass Sie von jetzt auf gleich mit ungewollten Kosten und Risiken konfrontiert werden.


Weitere Ansprüche

Abhängig vom Einzelfall sowie der Art der Bilder sind allerdings noch weitere Ansprüche zu Gunsten der Fotografen denkbar. Die vorstehende Aufzählung ist also nicht abschließend gemeint.


Kann ich mich bei Ihnen unverbindlich und kostenlos informieren?


Ja!

Wenn Sie Urheber, Fotograf oder Inhaber von Urheberrechten sind und Sie eine unberechtigte Beeinträchtigung Ihrer Urheberrechte durch Fotoklau befürchten, können Sie sich gern zunächst für ein Orientierungsgespräch an uns wenden. 

Dieses Orientierungstelefonat ist für Sie selbstverständlich völlig kostenlos und unverbindlich – ohne Wenn und Aber.

Unsere Kanzlei ist im Jahre 2007 gegründet worden und hat sich von Anfang an auf den sog. Gewerblichen Rechtsschutz und auf das Urheberrecht konzentriert, dies insbesondere mit Bezug zum Medienrecht, IT-Recht und Internetrecht. Seit jeher vertreten wir dabei auch die rechtlichen Belange der Kunstschaffenden, also bspw. der Fotografen, und können auf eine langjährige Beratungspraxis im Fotorecht zurückgreifen. Ich selbst bin seit gut 20 Jahren als Rechtsanwalt und seit dem Jahre 2012 zugleich auch als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz tätig.

Wir stehen daher auch Ihnen gern zur Verfügung und freuen uns auf ein Kennenlernen.

Foto(s): Alexander F. Braeuer

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