Bilderklau: Schadensersatz für Fotografen

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Nicht selten müssen Fotografen feststellen, dass ihre Bilder im Netz ohne Zustimmung oder korrekte Urhebernennung verwendet werden. Das ist nicht nur ein Ärgernis, sondern bedeutet für Fotografen regelmäßig auch einen wirtschaftlichen Schaden.

Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz & mehr

Fotografen müssen unrechtmäßige Nutzungen jedoch keinesfalls dulden, sondern bekommen vom Gesetz umfangreiche Ansprüche an die Hand. Neben der Unterlassung künftiger Nutzungen, Auskunft über den Umfang der Nutzung sowie weiterer Ersatzansprüche hat der Fotograf Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages. Hierbei kommt es regelmäßig nicht darauf an, wo das Bild genutzt wird. Ohne eindeutige Zustimmung des Fotografen sind nur wenige Nutzungen zulässig. Insbesondere bei der Verwendung von Bildern in sozialen Netzwerken ist diesem Punkt besondere Beachtung zu schenken. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist rechtlich zulässig!

Schadensersatz in fast jedem Fall

So sehr Einigkeit darüber besteht, dass dem Fotografen bei der unberechtigten Nutzung seiner Bilder oder der fehlenden oder fehlerhaften Bezeichnung als Urheber ein Schadensersatzanspruch zusteht, so sehr wird regelmäßig über die konkrete Höhe gestritten. Hier ist jeweils der Einzelfall zu betrachten, um einen angemessenen Betrag zu berechnen. Besonderer Bedeutung kommt der sogenannten Lizenzanalogie zu. Danach sind u.a. bestehende Lizenzpraxen des Fotografen maßgeblich. Es kommt also darauf an, zu welchen Preisen die Fotografie(n) in anderen Fällen lizenziert wurden. Darüber hinaus werden von den Gerichten auch Honorarempfehlungen (z.B. der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) oder gemeinsame Vergütungsregelungen als Orientierung herangezogen.

Höhe nach freier Überzeugung des Gerichts

Lässt sich ein Betrag nach der Lizenzanalogie nicht herleiten, hat das Gericht über die Höhe des Schadensersatzes unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei der Nutzung des Fotos eines nichtprofessionellen Fotografen durch einen Gewerbetreibenden ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € nicht zu beanstanden ist. Dieser Betrag kann bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden. In vielen Fällen stellt dieser Betrag damit die untere Grenze des möglichen Schadensersatzes dar.

Ersatz von Aufwendungen für den Fotografen 

Neben dem eigentlichen Schadensersatz sieht das Gesetz bei einer Urheberrechtsverletzung auch den Ersatz von Anwaltsgebühren durch den rechtswidrig Nutzenden vor. Der Fotograf soll damit vor einer finanziellen Belastung geschützt werden und seine erforderlichen Aufwendungen nicht selber tragen müssen.

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Rechtsanwalt Dennis Tölle 

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Foto(s): stokpic via pixabay (https://pixabay.com/de/users/stokpic-692575/)

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