Fragen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

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Immer wieder werden wir seitens unserer Mandanten gefragt, ob sie die Erbschaft denn annehmen sollen. Nicht immer sind bei Erbschaften erhebliche Vermögenswerte zu erwarten. Häufig werden Erben auch mit (unerwarteten) Verbindlichkeiten konfrontiert. Deshalb sollte vor der Annahme der Erbschaft die Überlegung stehen, ob tatsächlich die Erbschaft angenommen werden soll oder ob die Ausschlagung der Erbschaft angezeigt ist.

Grundsätzlich erbt man bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles, also dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin, kraft Gesetzes. Eine ausdrückliche Annahme ist daher in den allermeisten Fällen nicht notwendig. Allerdings kann es in Einzelfällen sein, dass das Nachlassgericht, die Miterben und die Nachlassgläubiger eine solche ausdrückliche Annahmeerklärung fordern.

Regelmäßig wird die Annahme der Erbschaft aber auch durch tatsächliches Handeln indiziert. So gilt eine Erbschaft als angenommen, wenn ein unbeteiligter Dritter durch das schlüssige Verhalten, durch einzelne Handlungen oder Erklärungen von einer Annahme ausgehen kann. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn Sie über Nachlassgegenstände verfügen, einen Erbschein beantragen oder Ihren Erbschaftsanspruch geltend machen.

Das Risiko der Annahme liegt darin begründet, dass nach der Annahme der Erbschaft eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich ist. Wann aber ist überhaupt eine solche Ausschlagung denkbar? Es gilt eine sechswöchige Ausschlagungsfrist, die beginnt, wenn Sie Kenntnis von der Erbschaft haben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie erfahren, dass eine Erbschaft für Sie angefallen ist und Sie erfahren haben, warum Sie Erbe geworden sind. Das kann beispielsweise durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge sein.

Es sollte daher eine kurzfristige anwaltliche Beratung erfolgen, sobald Sie Kenntnis von der Erbschaft erlangen, um nicht das Risiko einzugehen, dass diese sechswöchige Frist versäumt wird! Schnellschüsse sollte aber ebenso wenig erfolgen, da eine Ausschlagung unwiderruflich erfolgt, wenn sie beim Nachlassgericht vorliegt.

Wichtig ist bei der Ausschlagung in jedem Fall, dass eine Ausschlagung von Ihnen an keine Bedingungen oder Befristungen geknüpft werden darf. Die Ausschlagung wäre in diesem Fall unwirksam.

Welche Folgen hat aber nun die Ausschlagung? Die Erbschaft gilt in diesem Fall als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt daher dem oder den Nächsten der möglichen Erbberechtigten zu.

Der Vorteil einer Ausschlagung liegt darin begründet, dass Sie für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten nicht haften. Es ist daher wichtig, kurzfristig einen Überblick zu erhalten, um abschätzen zu können, ob das Nachlassvermögen überwiegt oder ob die Nachlassverbindlichkeiten das Nachlassvermögen übersteigt.

Besonderheiten ergeben sich gegebenenfalls bei der Erbschaft unter Ehegatten. Gegebenenfalls kann in diesen Fällen die Ausschlagung auch ein taktisches Mittel sein, da der überlebende Ehegatte in verschiedenen Fällen bei einer Ausschlagung besser abschneidet, als bei einer Annahme der Erbschaft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der pauschalierte Zugewinnausgleich (ein Viertel des Nachlasses) einen niedrigeren Betrag ausweist, als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns.

Haben Sie Fragen? Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Seiten und beraten Sie bei Fragen der Annahme bzw. Ausschlagung Ihrer Erbschaft!

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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