Freistellung und Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Freistellung begleitend oder zur Vorbereitung einer Kündigung. Muss sich die Arbeitnehmerseite dies gefallen lassen?

Eine Freistellung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung kann einseitig von Arbeitgeberseite unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen oder einvernehmlich zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite vereinbart werden.

Sollte es an einer entsprechenden Vereinbarung fehlen, wie beispielsweise in einem Arbeitsvertrag, kann die Arbeitgeberseite eine Freistellung wirksam grundsätzlich nur aussprechen und realisieren, wenn die Arbeitnehmerseite sich damit einverstanden erklärt.

Ist die Sachlage eine andere, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird?

Eine Freistellung stellt sich im Besonderen als unwirksam dar, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitnehmerseite vor Gericht bereits in der ersten Instanz erfolgreich sich gegen die ausgesprochene Kündigung gewehrt hat. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auch dann, wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die Arbeitgeberseite beispielsweise Berufung gegen die Entscheidung der ersten Instanz eingelegt hat.

Kann auch eine unentgeltliche Freistellung erfolgen?

Grundsätzlich ist eine unentgeltliche Freistellung unzulässig und rechtswidrig. Die Arbeitnehmerseite hat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung und Zahlung der vereinbarten Vergütung. Insoweit ist es möglich eine Freistellung bereits im Arbeitsvertrag für den Fall des Ausspruchs einer Kündigung zu vereinbaren, aber auch in diesem Fall wäre eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn die Freistellung unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung erfolgt.

Was passiert mit dem Urlaub während der Freistellung?

Hier ist es für einen möglichen Urlaubsverbrauch zunächst entscheidend, dass die Freistellung ausdrücklich als unwiderrufliche Freistellung bezeichnet wird bzw. im Kündigungsschreiben klar zum Ausdruck gebracht wird, dass diese unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs -und Freizeitausgleichsansprüche erfolgt. Insoweit ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, möglich, dass im Arbeitsvertrag bereits eine solche Freistellung für den Kündigungsfall vereinbart ist. Oft werden auch vor dem Arbeitsgericht entsprechende Vergleiche getroffen, die solche Freistellungsregelungen enthalten.

Bedeutet die Freistellung auch, dass man während der Freistellung bereits anderweitig arbeiten darf?

Trotz einer erfolgten Freistellung würde dieser Zeit während des Laufes der Kündigungsfrist immer noch das bisherige Arbeitsverhältnis bestehen. Insoweit befindet sich die Arbeitgeberseite immer noch in einem Arbeitsverhältnis und damit in einem Treueverhältnis gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber. Damit sind insbesondere Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen ausdrücklich untersagt. Bei möglichen Verstößen hiergegen können solche sogar eine fristlose Kündigung begründen. Ferner besteht die Gefahr, dass auch bei anderen Tätigkeiten der bisherige Arbeitgeber die anderweitig erhaltene Vergütung auf die sonst zu leistende Lohnzahlung anrechnet. Insoweit wäre darauf zu achten, dass in einer Vereinbarung während der Freistellung gegebenenfalls auf die Anrechnung von Zwischenverdiensten verzichtet wird.

Besteht ein Anspruch auf Freistellung bei Eigenkündigung?

Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerseite kein Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Dies gilt auch für den Fall der Eigenkündigung. Insoweit besteht eine Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Eine Ausnahme hiervon bildet die Möglichkeit sich während der Kündigungsfrist anderweitig zu bewerben und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Insoweit besteht hier durch § 629 BGB die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeit auf entsprechenden ausdrücklichen Antrag hin.

Foto(s): Rechtsanwalt Sven Rasehorn

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sven Rasehorn

Beiträge zum Thema