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freiwillige gesetzliche Krankenversicherung – Beiträge auf Einzahlung von 865.000 € in Sofortrente

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In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist zwischen dem Pflichtmitglied, der freiwilligen Mitgliedschaft und der Familienversicherung zu unterscheiden. Auf der Seite der Leistungen unterscheiden sich diese Formen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht wesentlich. Hier ist vor allem die Wahlmöglichkeit beim Krankengeld für freiwillige Mitglieder zu nennen. Jedoch unterscheiden sich die verschiedenen Forman auf der Seite der Beiträge erheblich. Probleme entstehen immer wieder bei der Beitragsberechnung für Mitglieder der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15.8.2018, Az. – B 12 R 5/17 R -, die Rechtsprechung zur Beitragsberechnung für Mitglieder der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung fortentwickelt:

„(…) Die Klägerin hat als freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse Beiträge auch aus ihren durch Einmalleistungen erworbenen Sofortrenten zu zahlen. Beitragspflichtig ist der gesamte monatliche Zahlbetrag der Sofortrenten und nicht nur der Ertragsanteil (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Aus dem Terminbericht ist nur erkennbar, dass die Klägerin Einmalbeträge von ca. 420.000 € und 445.000 € in zwei Sofortrenten einzahlte, um Rentenzahlungen von monatlich ca. 1.000 € bzw. 1.100 € zu erhalten. Woher das Geld stammte (aus dem Privatvermögen oder aus einer Tätigkeit) ist nicht ersichtlich. 

Bislang hat das BSG zwischen Geldern aus privatem Vermögen und Zahlungen aus einer abhängigen Beschäftigung unterschieden. Während private Geldanlagen von der Verbeitragung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen wurden, mussten auf alle Zahlungen, die auf eine Beschäftigung zurückzuführen waren, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dabei spielte es nach dem BSG keine Rolle, ob für die Einzahlungen des Arbeitgebers zu einem früheren Zeitpunkt bereits schon Sozialbeiträge abgeführt wurden. So kommt es regelmäßig zur doppelten Beitragserhebung in der Einzahl- und in der Auszahlphase.

Das Urteil des BSG deutet eine Rechtsprechungsänderung an. Danach sind alle Zahlungen an den Versicherten, gleich aus welcher Quelle die Zahlungen stammen, in voller Höhe der Beitragsberechnung zu unterziehen. Die Klägerin würde damit wesentlich schlechter stehen, als wenn sie die Zahlungen anderweitig angelegt hätte. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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