Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Frischkäse in "Mogelpackung"

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten des Verbraucherschutzes eine Verpackung für Frischkäse für unzulässig erklärt: Es war nicht erkennbar, dass darin deutlich weniger Inhalt steckt.

Das Auge kauft mit. So lässt sich manch einer zum Kauf von Produkten verleiten, die den größten Inhalt versprechen. Nach dem Öffnen der Verpackung stellt sich dann aber heraus, dass man auf eine "Mogelpackung" hereingefallen ist. Um Verbraucher davor zu schützen, müssen Hersteller Gesetzesvorgaben beachten. Zum Beispiel scheibt § 7 Eichgesetz (EichG) eindeutig vor, dass Fertigverpackungen so gestaltet und befüllt sein müssen, dass sie keine größeren Füllmengen vortäuschen, als in ihnen enthalten sind.

Eine Packung Frischkäse stand im Mittelpunkt eines Gerichtsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Käse sollte in zwei Verpackungsteilen verkauft werden. Die Außenverpackung war zylinderförmig und umschloss eine schalenähnliche Innenverpackung, in der der Käse enthalten war. Zusätzlich wies die Innenschale seitlich eine Einbuchtung nach innen auf. Die Außenverpackung erweckte deshalb den Eindruck, dass man deutlich mehr Frischkäse kaufen würde, als tatsächlich enthalten war.

Der 4. Zivilsenat bejahte einen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Frischkäseverpackung verstieß nicht nur gegen § 7 EichG, sondern auch gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), wonach Lebensmittel unter anderem nicht in einer irreführenden Aufmachung in den Verkehr gebracht werden dürfen. In dieser Mogelpackung darf der Käse deshalb nicht in die Verkaufsregale, entschieden die Richter. 

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.11.2012, Az.: 4 U 156/12)

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: