Fristen bei Kündigungsschutzklagen und Entfristungsklagen

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Wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, müssen Sie spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht haben. Insbesondere bei langen Kündigungsfristen wird das gern übersehen. Der Arbeitgeber muss auf die Klagefrist nicht hinweisen.

Sollten Sie die Kündigung in Ihrem Briefkasten vorfinden, gilt sie im Regelfall als mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen. Nehmen Sie auch eine Kündigung ernst, die nicht per Einschreiben gekommen ist. Wenn die Kündigung keinen Poststempel trägt, wurde sie wahrscheinlich von einem Boten eingeworfen.

Wenn Sie nicht wissen, wann die Kündigung eingeworfen sein worden könnte, weil Sie z.B. wegen Urlaubs nicht da waren, sollten Sie unbedingt sofort einen Anwalt kontaktieren, um die Frist genau abzuklären. Wenn Sie vier Wochen in Urlaub waren, könnte die Frist bereits abgelaufen sein. In diesem Fall besteht aber die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Die Frist dafür beträgt nur 14 Tage.

Die meisten Kündigungen weisen Mängel auf. Es lohnt sich daher in jedem Fall, die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Auch bei Befristungen gilt eine Klagefrist von drei Wochen, und zwar ab Ablauf der Befristung. Befristungsklagen können aber auch schon vor Ablauf der Befristung eingereicht werden. Fehler bei der Befristung sind sehr häufig, so dass sich eine rechtliche Prüfung auch hier lohnt.


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