Fristen im Zivilprozess

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Rechtsanwälte Dr. Opitz-Bonse


Im Zivilprozess lohnt es sich, immer einen Terminkalender griffbereit zu haben. Denn von der Zustellung der Klage an beginnen im Laufe des Prozesses die unterschiedlichsten Fristen zu laufen, die es lohnt, im Auge zu behalten. Bestimmte Fristen, die sogenannten Notfristen, kann nämlich auch das Gericht nicht verlängern. Das Versäumen einer Frist ist nicht bloß ärgerlich, unter Umständen kann hierdurch auch ein Prozess verloren werden.

Zustellung einer Klage

Findet man im Briefkasten einen der charakteristischen gelben Umschläge, in denen Klagen zugestellt werden, kann es unter Umständen sein, dass die erste wichtige Frist im Zivilprozess bereits zu laufen begonnen hat: die Frist zur Verteidigungsanzeige. Der Beginn dieser Frist richtet sich nach dem Datum der Zustellung, nicht also nach dem Zeitpunkt, an der der Beklagte tatsächlich den Umschlag in seinen Händen hält. Die Zustellung hängt davon ab, an welchem Datum der Bote den Umschlag in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Weiß der Beklagte zunächst nicht, wann die Klage zugestellt wurde, hilft ein Blick auf den Umschlag. Der Zusteller trägt in einem eigens dafür vorgesehenen Feld das Datum der Zustellung ein. Den Umschlag, in dem die Klage zugestellt wurde, sollte man aus diesem Grund keinesfalls einfach entsorgen, sondern vielmehr mit den übrigen zugestellten Dokumenten aufheben.

Nach der Zustellung hat der Beklagte zwei Wochen Zeit, schriftlich gegenüber dem Gericht mitzuteilen, dass er sich gegen die gegen ihn erhobenen Ansprüche zur Wehr setzen möchte. Ist die Klage vor einem Landgericht anhängig, muss dies von einem Anwalt erklärt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Klageerwiderung

Hat ein Beklagter seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, wird ihm eine Frist eingeräumt, in der er zu der Klage Stellung nehmen kann. Zur Klageerwiderung hat der Beklagte mindestens noch weitere zwei Wochen nach Ende der Frist zur Verteidigungsanzeige Zeit. Diese Frist darf nicht verkürzt werden, kann aber vom Richter, der über die Klage zu entscheiden hat, verlängert werden. Die Verlängerung wird beispielsweise häufig gewährt, wenn ein Anwalt aufgrund seines hohen Arbeitsaufkommen nicht in der Lage wäre, innerhalb der Frist die Klageerwiderung vorzubereiten.

Folgen der Fristversäumnis im Prozess

Gegen eine Partei, die im Prozess eine Frist nicht einhält, kann unter Umständen ein sogenanntes Versäumnisurteil erlassen werden. Ein solches kann sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten erlassen werden. Ergeht ein Versäumnisurteil, so ist dieses vorläufig vollstreckbar. Hat man als Beklagter eine Frist versäumt und ein Versäumnisurteil wird erlassen, heißt das konkret, dass der Kläger seine Forderung vollstrecken darf. Gegen ein echtes Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch eingelegt werden. Wird wirksam Einspruch eingelegt, wird das Verfahren in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor dem Versäumnisurteil befand. Die Kosten der Säumnis muss auch bei einem wirksamen Einspruch derjenige tragen, gegen den das Versäumnisurteil erlassen wurde, unabhängig davon, ob dieser den Prozess gewinnt oder verliert.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Versäumt eine Partei eine Notfrist, also eine Frist, deren Dauer vom Gesetz vorgeschrieben ist und die auch das Gericht nicht verlängern kann, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Voraussetzung hierfür ist, dass die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde. Hat ein Beklagter beispielsweise die Verteidigung nicht fristgerecht angezeigt, weil er bereits zum Zustellzeitpunkt im Koma lag und erst nach Fristablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil hieraus erwachte, so ist es einleuchtend, dass eine Partei in einer derart misslichen Lage nicht noch zusätzlich dadurch zu bestrafen ist, dass gegen sie ein Versäumnisurteil erlassen wird. Der Beklagte muss dann dem Gericht glaubhaft machen, also beweisen, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat. Aber auch für die Wiedereinsetzung gibt es eine Frist. Diese beträgt zwei Wochen und richtet sich nach dem Wegfall des Hindernisses. Im Beispiel würde die Frist mit dem Erwachen des Beklagten aus dem Koma beginnen. Allerdings will man der nicht verhinderten Partei auch kein übermäßig langes Warten auf den Wegfall des Hindernisses zumuten. Die Wiedereinsetzungsfrist endet deshalb spätestens ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist, auch wenn das Hindernis zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht.

Fristen nach Urteilsverkündung

Auch nachdem ein Urteil verkündet wurde, laufen noch Fristen. Diese sind insbesondere für Parteien wichtig, die mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden sind und eine Überprüfung durch ein höheres Gericht herbeiführen möchten. Dies ist möglich durch Berufung und Revision, soweit die Überprüfung in der zweiten Instanz möglich ist. Die Frist, um eines dieser Rechtsmittel einzulegen, beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, längstens aber fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Innerhalb dieser Frist muss die sogenannte Berufungsschrift bei dem Gericht eingehen, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Wichtig ist: Berufung und Revision können nur von einem für das Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt wirksam eingelegt werden. Auch müssen die Rechtsmittel begründet werden. Dies kann bereits mit der Einlegung erfolgen, da Berufung und Revision jedoch sehr aufwendig sind, gibt es eine Begründungsfrist. Diese Frist endet zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber fünf Monate nach Verkündung des Urteils. Die Begründungsfrist kann verlängert werden, die Dauer der Fristverlängerung hängt dabei allerdings von verschiedenen Faktoren im Einzelfall ab.

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Zur Thematik im Hinblick auf den Ablauf eines Zivilprozesses gibt es die folgende Unterseite:

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