Fristlose Entlassung aus der Bundeswehr - Erfahrungen eines Experten im Soldatenrecht

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Soldaten auf Zeit  können von der Bundeswehr am Anfang Ihrer Dienstzeit unter vereinfachten Bedingungen fristlos entlassen werden. Ein Soldat auf Zeit kann nach § 55 Abs. 5 SG dem Gesetz zufolge während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltugsgerichts (BVerwG vom 16.08.2010 – 2 B 33.10) gibt es Fallgruppen, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist.  Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, z. B. im Umgang mit Waffen, sind typische Anwendungsfälle.
Eine ernstliche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, d.h. wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder umsich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Soldaten bundesweit vor den Strafgerichten und Truppendienstgerichten vertreten. Er hat bundesweit viele Verfahren von entlassenen Soldatinnen und Soldaten erfolgreich geführt.

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist oft entscheidend für den Verlauf und Ausgang des Verfahrens. In der Regel werden die Soldaten von Ihrem Disziplinarverfahren zu einer Vernehmung einbestellt. Häufig wird von diesem der Eindruck vermittelt, wenn der Soldat sich anvertraut und die Vorwürfe einräumt, dass eine Entlassung vermieden und höchstens eine disziplinare Ahdnung erfolge. Dies ist ein oft fataler Irrtum des Soldaten. Das Entlassungsverfahren wird zentral von dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr geführt. Der Disziplinarvorgesetzte - in der Regel der Chef - ist wie der Soldat auch nur ein ausführendes Organ der Bundeswehr und strikt weisungsgebunden. Selbst wenn er sich hinter den Soldaten stellt, wird von einer Entlassung seitens des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr  nicht abgesehen.

Auch wenn das Verhältnis zum Chef bisher stets gut war und möglicherweise auch gute dienstliche Leistungen und förmliche Anerkennungen vorliegen, sollte keine Aussage gemacht werden.

In über 21 Jahren Vertretungstätigkeit für Soldaten ist Rechtsanwalt Steffgen kein Fall bekannt, in dem eine frühzeitige Aussage und Geständnis positive Folgen hatte. Oft ist es jedoch so, dass die Verteidigungsmöglichkeiten durch die eigene Aussage erheblich geschmälert wenn nicht sogar unmöglich geworden sind.

Eine kostenfreie Ersteinschätzung  ist grundsätzlich möglich.

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