Fristlose Kündigung bei Diebstahl am Arbeitsplatz ?

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Am Arbeitsplatz werden durch Arbeitnehmer vereinzelt Sachen mitgenommen. Auch wenn der Schaden für den Arbeitgeber wirtschaftlich nur gering ist, kann ein solcher Diebstahl die fristlose Kündigung rechtfertigen. Diese ist jedoch ohne Abwägung nicht zulässig. In bestimmten Fällen sieht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung eine fristlose Kündigung als unverhältnismäßig an.

Dies gilt insbesondere In Fällen, in welchen der Arbeitnehmer schon lange Jahre im Betrieb beschäftigt ist, ohne sich in dieser Zeit etwas zuschulden kommen zu lassen.

Rechtsanwalt Christian Steffgen hat seit 20 Jahren viele Verfahren vor den Gerichten geführt, in welchen Personen, die über Jahre oder Jahrzehnte sich in Ihrem Beruf bewährt haben, einen einmaligen entsprechenden Vorfall hatten. Gerade hier sollte erfahrungsgemäß nicht aufgegeben werden, sondern die fristlose Kündigung angegriffen werden. Es kann und sollte nach seinen Erfahrungen zumindest versucht werden, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden, um die Chancen für eine spätere Bewerbung nicht zu zerstören. Ein „ungerades“ Ausscheidedatum innerhalb eines Monats ist für einen späteren Arbeitgeber ein untrügliches Zeichen dafür, dass im Arbeitsverhältnis ein Bruch stattfand.

Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits im Fall „Emmely“ verdeutlicht, dass bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen zu Lasten des Arbeitgebers immer auch eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.  Die gegenüber Emmely ausgesprochene Kündigung erklärte das Gericht in der Entscheidung wegen des ansonsten langen einwandfreien Arbeitsverhältnisses für unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.6.2010, Az. 2 AZR 541/09).

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschied in einem Fall, in welcher acht Brötchenhälften mitgenommen wurden,  dass  zuvor eine Abmahnung der Arbeitnehmerin erfolgen muss. (LAG Hamburg, 30.7.2014, Az. 5 Sa 22/14).

Das LAG Düsseldorf hatte im Urteil vom 7.12.2015 in einem Fall, in welchem die Kassiererin eine leere Pfandflasche über die Kasse gezogen und so einen Leergutbon in Höhe von 3,25 Euro produziert hatte, die Revision zugelassen ( Az. 7 Sa 1078/14).

Rechtsanwalt Christian Steffgen hat einen Fachanwaltskurs im Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Er war von  2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten und auch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe informieren.

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