Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit während bestehendem Arbeitsverhältnis

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Hierzu gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein:

Ein Arbeitnehmer war mit 50 % als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ohne, dass der Arbeitnehmer diese Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt hatte. Nachdem der Arbeitgeber allerdings davon Kenntnis erlangt hatte, hat er das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, wogegen sich der Arbeitnehmer vor Gericht wehren wollte. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist, da er trotz seines Geschäftsanteils letztendlich keinen herrschenden Einfluss auf die Tätigkeiten der Gesellschaft hat.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein macht deutlich, dass jede Konkurrenztätigkeit während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses untersagt ist. Im entschiedenen Fall führte das Gericht weiter aus, das bei einer 50 % Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich ein Einfluss z. B. bei den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gegeben ist, wenn diese mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten. (Entscheidung vom 12.04.2017 (3 Sa 202/16)).

Fazit: Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen

Letztendlich ist es auch eine Frage der Fairness, Konkurrenztätigkeiten egal in welcher Form und in welchem Umfang zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, aber auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber mitzuteilen. Oft finden sich Lösungen oder sogar Synergieeffekte, die nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern, sondern sogar zu einer Win-Win-Situation zwischen den Parteien führen können. Diese Überlegungen, wie man eine bestehende Konkurrenzsituation in einem bestehenden Arbeitsverhältnis integrieren kann, setzen allerdings voraus, dass die Parteien offen und ehrlich miteinander umgehen, mögliche Befürchtungen offen ansprechen und gemeinsam nach einer praktikablen Lösung suchen. Ein so geschaffenes Vertrauensverhältnis eröffnet einen größeren Horizont für die zukünftigen Unternehmensentscheidungen auch des Arbeitgebers und kann daher in vielen Bereichen zu neuen Denkanstößen führen.

Sollten Sie sich als Arbeitgeber oder aber auch als Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation befinden, helfen wir Ihnen gern, den Sachverhalt zu analysieren und Entscheidungsalternativen vorab zu besprechen.

Sprechen Sie uns an.


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