Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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1. Allgemein

Eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Damit endet das Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern es sich um eine Kündigung mit Auslauffrist handelt.

Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden. Sowohl die fristgemäße als auch die fristlose Kündigung müssen schriftlich erteilt werden.

Einer Begründung bedarf es nicht. Wird allerdings eine Begründung verlangt, ist diese nachzureichen, § 626 Abs. 2 BGB.

2. Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Zunächst ist erforderlich, dass es für die fristlose Kündigung einen wichtigen Grund gibt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis hierdurch derart gestört wird, dass dem Kündigenden eine weitere Zusammenarbeit mit dem Gekündigten nicht zugemutet werden kann. Um dies zu beurteilen, ist eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Darüber hinaus muss es dem Kündigenden unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden.

Zu beachten ist, dass der zur fristlosen Kündigung berechtigende Sachverhalt nicht schon Gegenstand einer Abmahnung gewesen ist. In diesem Fall wäre die fristlose Kündigung aufgrund des bereits abgemahnten Sachverhaltes ausgeschlossen und damit unwirksam.

3. Erforderlichkeit einer Abmahnung

Ein milderes Mittel gegenüber der fristlosen Kündigung ist die Abmahnung. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur dann nicht, wenn mit einer Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu rechnen ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst der erstmalige Verstoß nicht hingenommen werden muss.

4. Wie sind meine Chancen, erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen?

Gut, denn die Anforderungen an eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sind relativ hoch. Die meisten fristlosen Kündigungen werden vor Gericht als unwirksam erachtet. Beachten Sie aber, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden muss.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.

Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt 


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