Fristlose Kündigung ohne Abmahnung?

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Der Arbeitnehmer hat am 3. Arbeitstag unentschuldigt gefehlt.

Folgender Sachverhalt: Die Rechtsanwaltskanzlei hatte die Klägerin zum 1. August 2019 als Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte eingestellt.

Die Klägerin arbeitete lediglich am 1. und 2. August, am 5. und 6. August durfte sie zu Hause bleiben, wegen der Kindergarten-Eingewöhnung ihres Sohnes.

Aber am 7. August 2019 fehlte die Klägerin dann unentschuldigt, nur für den 8. und 9. August legte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hat per E-Mail vom 8. August das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Mit der Kündigungsschutzklage hat sich die Klägerin gegen diese fristlose Kündigung gewährt.

Die Beklagte Anwaltskanzlei hielt die fristlose Kündigung für wirksam, denn die Klägerin habe gerade einmal 2 Tage gearbeitet und dann unentschuldigt gefehlt. Es würde sich aus Ihrer Sicht um ein sogenanntes „gescheitertes Arbeitsverhältnis" handeln.

Man hätte keine Abmahnung aussprechen müssen, diese sei offensichtlich entbehrlich gewesen.

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, diese Entscheidung wurde durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 3.6.2020) bestätigt. Auch das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentlicher fristlose Kündigung für unwirksam.

Auch in dieser Konstellation, dass die Arbeitnehmerin gerade erst mal 2 Tage gearbeitet hatte und dann unentschuldigt fehlte, sei eine vorherige Abmahnung notwendig.

Es gebe schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin trotz Kündigungsandrohung in der Abmahnung der Arbeit weiter unentschuldigt ferngeblieben wäre. Die Pflichtverletzung der Klägerin sei auch nicht derartig schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.

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Ulrike Ludolf

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