Fristlose Kündigung und Verstoß gegen Tierschutz

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Tierschutz wird nicht nur aufgrund der sich verändernden Ernährung innerhalb der Bevölkerung immer wieder Teil des öffentlichen Interesses, sondern auch in rechtlicher Hinsicht relevant. So handeln viele Urteile zwar über das Wohl der Tiere selbst, doch kann sich die Thematik auch auf das Arbeitsrecht ausweiten – beispielsweise wenn es um den Verstoß von Tierschutzrecht im Beruf geht und zur Kündigung führt.


Mit seinem Urteil vom 15.08.2023 (6 Sa 21/23) hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass ein Tierarzt aufgrund einer nicht fachgerechten Tötung von Ferkeln entlassen werden kann.


Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Tierarzt von seinem Arbeitgeber, dem Kreis Gütersloh, fristlos gekündigt. Der Kläger war seit über 20 Jahren beim Kreis beschäftigt und war für die Untersuchung der Schlachttiere sowie der Überwachung des Schlachtbetriebs in privaten Schlachthöfen zuständig. Über die Gründe der Kündigung wurde im zugrundeliegenden Prozess gestritten.


Nach Ansicht des Arbeitgebers stellten die Vorkommnisse des 3. Juni 2022 den wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers dar.

Am genannten Datum war bei einer Lieferung von Zuchtsauen eine dieser trächtig. Sie habe sowohl im Transportfahrzeug als auch im Schlachthof selbst mehrere Ferkel geboren. Vier der Ferkel wurden unter Anweisungen des Klägers und eines weiteren anwesenden Tierarztes fachgerecht durch Zuführung von CO2 getötet. Die drei verbleibenden Ferkel wurden allerdings in nicht ordnungsgemäßer Weise umgebracht.

Der zugezogene Tierarzt soll die Tötung dieser Ferkel durch Ertränken in einem Eimer mit Wasser veranlasst haben – und sogar selbst tätig geworden sein als sich ein Mitarbeiter des Hofes dagegen wehrte. Die drei Ferkel sollen demnach in einer Wartebucht ums Leben gekommen sein. Ob der Kläger selbst daran beteiligt war oder überhaupt etwas von den Abläufen wahrgenommen habe, war im vorliegenden Verfahren zu klären.

Neben diesen Vorwürfen soll der Kläger auch gegen die Pflicht, eine solche Tötung aufzuzeichnen, verstoßen haben. Als Folge der Geschehnisse wurde nicht nur dem Kläger gekündigt, sondern wurde auch der weitere anwesende Tierarzt entlassen.


In erster Instanz wurde dem Kläger kein erheblicher Tatbeitrag zugesprochen. Aus diesem Grund soll die Kündigung nicht verhältnismäßig gewesen sein.

Gemäß der Berufungskammer des LAG Hamm seien Nachforschungen zu tätigen – eine Beweisaufnahme soll durchgeführt werden. Daneben habe sie den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, den diese untereinander besprechen wollen. Wenn sie sich nicht einig würden, so soll das Verfahren voraussichtlich im Oktober diesen Jahres fortgesetzt werden.

Foto(s): Janus Galka

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