Frisur ruiniert? Diese Gewährleistungsrechte stehen Ihnen zu!

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Vermutlich kennt jeder die leichte Anspannung beim Friseurbesuch, wenn man versucht zu erklären welche Frisur man sich diesmal wünscht. Oder die inständige Hoffnung, beim Erstbesuch eines neuen Friseursalons, die Friseurin oder der Friseur möge doch bitte das Friseurhandwerk beherrschen.

Doch was ist, wenn dem nicht so ist? Was wenn man mit der gefertigten Frisur absolut nicht zufrieden ist, weil der Schnitt mangelhaft ist oder die Farbe eine ganz andere ist? Oder schlimmer noch, wenn man Verletzungen oder andere bleibende Schäden davonträgt?

Der Werkvertrag 

Zwischen einem Kunden und dem Friseur wird beim Friseurbesuch ein Werkvertrag geschlossen, welcher von beiden Seiten erfüllt werden muss. Der Friseurberuf stellt ein Handwerk dar, welches in einem sog. Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB näher geregelt ist. Der Werkunternehmer schuldet dem Besteller einen abgestimmten Erfolg. Der Besteller wiederum verpflichtet sich, eine Vergütung zu leisten. Konkret bedeutet dies, dass der Friseur sich vertraglich verpflichtet, die vereinbarte Frisur herzustellen. Die Vereinbarung über den Schnitt oder die Farbe sollte zwischen Kunde und Friseur in einem Vorgespräch getroffen worden sein.

Weicht das Resultat dann jedoch von der Vereinbarung ab, heißt dies nicht automatisch, dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann. Häufig werden Fotos von Frisuren oder der Farbe benutzt, welche natürlich nicht 1:1 auf das Haar des Kunden übertragen werden können. Ein wenig Flexibilität muss der Kunde daher bei seinen Erwartungen mitbringen. Sollte jedoch ein grober Patzer vorliegen, oder die Vereinbarung sichtbar missachtet worden sein, kann über Schadensersatz nachgedacht werden.

Wann liegt überhaupt ein Mangel im Rechtssinne vor?

Damit ein Schadensersatzanspruch gegen den Friseur geltend gemacht werden kann, müssen dessen rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählt insbesondere, dass ein Mangel an der Leistung besteht. Ein solcher liegt im rechtlichen Sinne vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Ein Mangel kann z.B. in Form von Verletzungen an der Kopfhaut, Reizungen aufgrund mangelhafter Produkte oder schlicht einem nicht der Handwerkskunst entsprechenden Haarschnitt vorliegen. Auch ein zu kurzer Schnitt oder eine augenscheinlich ganz andere als die vereinbarte Farbe stellen einen Mangel dar.

Kann ich nun Schadensersatz verlangen? 

Hierzu muss zunächst ein tatsächlicher, bezifferbarer Schaden vorliegen. Was im Fall eines misslungenen Haarschnittes für den betroffenen Kunden eindeutig scheint, muss rechtlich dennoch einige Anforderungen erfüllen.

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. Das bedeutet, dass die unschöne neue Frisur für sich genommen nur ein Mangel, jedoch kein Schaden ist. Leben Sie einfach weiter mit der verschnittenen Frisur bis die Harre wieder nachgewachsen sind, ist kein ersetzbarer Schaden im Rechtssinne entstanden. Es besteht aber gegebenenfalls die Möglichkeit, die Vergütung zu mindern.

Ein Schaden ist jedoch dann anzunehmen, wenn man infolge des Friseurbesuchs einen anderen Friseur aufsuchen muss, um den Fehler auszubessern. Sofern dies der Fall ist, kann prinzipiell Schadensersatz verlangt werden.

Doch aufgepasst!!!! Dem Friseur muss innerhalb einer angemessenen Frist die Chance gegeben werden, den Mangel zu beheben. Erst wenn auch eine Nachbesserung erfolglos war, und ein Schaden für den Kunden besteht, kann Schadensersatz verlangt werden. Sollten Verletzungen entstanden sein oder ein dauerhafter Haarverlust eingetreten sein, besteht zudem die Option Schmerzensgeld einzufordern.

Sollten Sie nicht zufrieden mit Ihrer Frisur sein oder gar Verletzungen davon getragen haben, ist es in jedem Fall geboten, frühzeitig gegenüber dem Friseursalon auf Ihre Rechte zu pochen und sich nicht mit Ausreden abspeisen zu lassen.

Foto(s): ©Adobe Stock/okskukuruza

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