Führerschein-Neuerteilung und Fahreignungsbegutachtung/MPU bei wiederholten Fahrten

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Liegt ein Alkoholmißbrauch im Straßenverkehr vor, kann die Straßenverkehrsbehörde auch bei BAK-Werten unterhalb von 1,6 Promille im Rahmen des Wiedereteilungsverfahrens entsprechende Anordnungen treffen. 

Gemäß § 2 Abs.2 Satz1 Nr.3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt derjeenige Bewerber nach § 2 Abs.4 Satz1 StVG sowie §11 Abs.1 Satz1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.01.2022 - 16 A 2670/19 -ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgehoben und unter Aufhebung des Versagungsbescheids des Beklagten diesen verpflichtet, der Klägerin die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, B und L neu zu erteilen.ent Die bei ihr entnommenen Blutproben wiesen Blutalkoholkonzentrationen von 1,48 bzw. 1,37 Promille auf.

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Alkoholmissbrauch die Eignung ausgeschlossen. Dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Nach § 11 Abs. 8 Satz1 FeV  darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt und die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war und eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat ( BVerwG, Urteile vom 17. November 2016).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt ist dringend anzuraten.

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