Führerschein weg nach einer Ecstasy- Pille ? - BayVGH München v. 15.07.2020

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss v. 15.07.2020 - 11 ZB 20.43 die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Ecstasy bestätigt- BayVGH, Beschluss v. 15.07.2020 - 11 ZB 20.43. Demzufolge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogennante harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (st. Rspr. vgl. BayVGH, Beschl. v.10.07.2020 – 11 ZB 20.52).

Auch wenn manchen,  insbesondere jüngeren Partybesuchern dies oft nicht bewusst ist, gehört Ecstasy zu den sog. ,,harten'' Drogen und somit Betäubungsmittel i.S.d.  §1 I BtMG.

Bei der Rechtfertigung kommt es somit nicht auf die Häufigkeit des Konsums an, bereits einmaliger Konsum kann zu einer Entziehung bzw. Untauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges führen.

Ist der Einwand, dass es kein Wirkstoff enthalten sei („Placebo“) ?

Allein die aufgezeigte Möglichkeit, dass in einem als „Ecstasy“ (XTC) bezeichneten Stoff kein unter das Betäubungsmittelgesetz fallender Wirkstoff bzw. ein Placebo enthalten sein kann, erschüttert nicht die Annahme, dass ein Betäubungsmittel enthalten sei (Bay VGH vom 15.07.2020, s.o.).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht empfiehlt daher bereits die frühzeitige Einholung eines Wirkstoffgutachtens im Strafverfahren. Daher sollte man einer schnellen und vermeintlich finanziell günstigen Erledigung im Strafverfahren  nicht zustimmen und am Besten frühzeitig einen im Betäubungsmittelrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.

 

Hat die Behörde einen Ermessenspielraum bei Vorliegen der Untauglichkeit ?

Die Behörde ist gebunden, wenn sie die Voraussetzung als gegeben ansieht. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut „ ist …zu entziehen“ hervor . Liegt eine Untauglichkeit vor, muss die Behörde gem. § 46 I FeV die Fahrerlaubnis entziehen:

Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Hat die Behörde Zweifel an der Ungeeignetheit, kann ein Gutachten durch eine MPU erstellt werden, um festzustellen, ob der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Betäubungsmittelstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Er bietet eine kostenlose Ersteinschätzung per Telefon oder online an

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