Führerscheinentzug nach Drogenkonsum trotz Schutzbehauptung möglich?

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Das VG Neustadt hat im Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenem Drogenkonsum rechtmäßig ist, auch wenn vom Antragssteller behauptet wird, er habe die Drogen unwissend zu sich genommen.

Der Betroffene wurde Ende Dezember 2015 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Weil seine Fahrweise den diensthabenden Beamten auffällig vorkam, wurde eine Blutprobe entnommen, die einen Amphetaminwert von 450 ng/ml ergab. Ein toxikologisches Gutachten bestätigte die Aufnahme des festgestellten Werts.

Dem Antragssteller wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, da nach der Fahrerlaubnisverordnung bereits der einmalige Konsum dieser „harten Droge“ die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.

Hiergegen ging der Antragsteller im Eilverfahren vor und gab an, niemals Drogen – auch nicht zum Tatzeitpunkt – konsumiert zu haben. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt war und mit dem er bis zu dessen Tod in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hatte, hatte Amphetamine mit Getränken gemischt, um so die Schmerzen der Krankheit zu lindern. Eines dieser gemischten Getränke des Bruders muss er (der Antragssteller) wohl getrunken und so das Amphetamin unvorsätzlich und unbewusst zu sich genommen haben.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde von VG Neustadt jedoch abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis somit bestätigt.

Das Gericht führte auf, dass es sich bei der Behauptung des Antragsstellers um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handle. Denn es sei fernliegend, dass der Antragssteller noch drei Monate nach dem Tod seines Bruders eine offene, mit Amphetaminen versetzte Cola-Flasche getrunken habe. Vielmehr sei nicht davon auszugehen, dass sich eine bereits seit über drei Monaten geöffnete Getränkeflasche überhaupt noch im Haushalt befunden haben soll. Abgesehen davon dürfte das Getränk in der bereits geöffneten Flasche nach einer so langen Zeit auch ungenießbar gewesen sein.

Letztendlich konnte der Antragssteller auch nicht erklären, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären lassen, wenn er, wie angegeben, niemals bewusst Drogen konsumiert habe.

Anders wäre die Sache allerdings zu beurteilen gewesen, wenn die Erklärungen des Betroffenen nachvollziehbar und glaubhaft gewesen wären (z. B. Angaben von Zeugen für das Geschehen o.ä.)

Urteil des VG Neustadt vom 22.06.2016

Hinweis

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrsunfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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