Führerscheinentzug: Schlangenlinien sind nicht immer alkoholbedingte Fahrfehler

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Das Amtsgericht Tiergarten musste im April 2018 darüber urteilen, ob das Fahren von sogenannten „Schlangenlinien“ auch gleich als alkoholbedingter Fahrfehler angenommen werden kann. (AZ. 312 Cs 3014 Js 13969/17)

Zum Sachverhalt : Dem Angeklagten wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorgeworfen. Dafür spricht ein Blutalkoholwert von 1,0 Promille, welcher zur Tatzeit festgestellt werden konnte. Jedoch ist hier aufgrund des Promillegehaltes nur von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ im Sinne des § 316 StGB auszugehen. Damit es zu einer Verurteilung kommen kann, muss der Angeklagte das Merkmal der „alkoholbedingten Ausfallerscheinungen“ erfüllen.

In diesem Fall hat die zuständige Polizeibeamtin ausgesagt, dass die Beamten von alkoholbedingten Fahrfehlern ausgingen. Diese wurden durch die Beamten beim Hinterherfahren des Streifenwagens protokolliert. In der Aussage der Beamtin war von einem „klassischen Schlangenlinienfahren“ die Rede. Dies zeigte sich durch ein „zwei – bis dreimaliges Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern“, welches aber jedesmal durch problemloses und zügiges Zurücklenken in die eigene Fahrspur vom Fahrzeugführer korrigiert wurde.

Hier musste der Richter des Amtsgerichtes Tiergarten darüber urteilen, ob die vom Fahrzeugführer gefahrenen „Schlangenlinien“ auch wirklich alkoholbedingt verursacht wurden. Dieser kam zu dem Entschluss, dass es für ein alkoholbedingtes Verhalten zu deutlicheren sowie öfteren Überschreitungen der Spurbegrenzung hätte kommen müssen. Die Verurteilung nach § 316 StGB wurde aufgrund des fehlenden Merkmales der „alkoholbedingten Ausfallerscheinungen“ verworfen.

Jedoch handelt es sich immer noch um eine klare Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. 

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana 

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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