Führerscheinentzug wegen Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: MPU / Idiotentest drohen zusätzlich!

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Das BVwerG hat anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verpflichtet  werden kann. Mit den darauf von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen, weshalb ihm gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis für die Klasse C1E entzogen wurde. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das BVwerG ist der Auffassung, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ BAK oder mehr am Straßenverkehr teilnimmt, die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn zu erwarten ist, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus (BVerwG, 3 C 32.07). Um Zweifel hierüber auszuräumen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dazu häufig den Nachweis einer erfolgreich abgelegten medizinisch-psychologischen Untersuchung MPU an.

Tipp: In solchen „Radfahrer-Alkoholfällen" kommt es immer häufiger vor, dass die Ermittlungsbehörde von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausgeht, obwohl in Wahrheit eigentlich nur eine fahrlässige Tat vorliegt. Dem Vorwurf des Vorsatzes sollte unbedingt frühzeitig erfolgreich entgegengetreten werden, da dann erschwerende Umstände vorliegen, die dann im Rahmen einer MPU-Anordnung (sogenannter Idiotentest) zu großen Problemen und Zeitverlusten bei der Wiedererteilung des Führerscheins durch die Fahrerlaubnisbehörde führen können!

Insbesondere für diejenigen, welche beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann dies sonst auch existenzgefährdende Folgen haben.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der

Kanzlei Roscher, Johlige & Partner
in Berlin-Charlottenburg
Kurfürstendamm 28
10 719 Berlin
Tel: 030/886 81 505

 

 


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