Für Gegenstandswert bei Schadensregulierung zählt Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts

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Bei der vorgerichtlichen Tätigkeit im Rahmen der Unfallschadensregulierung durch Rechtsanwälte kommt es regelmäßig zum Streit mit dem gegnerischen Versicherer oder der Rechtsschutzversicherung des Mandanten über die Frage, welcher Fahrzeugschaden hinsichtlich des Gegenstandswerts zur Errechnung der Rechtsanwaltsgebühren anzusetzen ist.

Die Versicherer stellen sich dabei regelmäßig auf den Standpunkt, es sei der Wiederbeschaffungswert um einen realisierbaren oder realisierten Restwert zu kürzen und nur der gekürzte Wert in die Berechnung des Gegenstandswerts einzubeziehen.

Dieser Rechtsauffassung sind bereits in den 70er und 80er Jahren das LG Koblenz (LG Koblenz, Urteil vom 13.04.1982 – 6 S 415/81; LG Mainz in VersR 1977, 67) entgegengetreten, jedoch ohne, dass dies die Versicherer nennenswert beeindruckt hatte. Das LG Koblenz führte schon 1982 aus, dass der Restwert des Unfallwagens nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern nur die Aufwendungen des Schädigers verringert.

Die Versichererseite hatte diese Rechtsprechung weitestgehend ignoriert und sich meist auf eine Entscheidung des BGH vom 18.01.15 (BGH, Urteil vom 18.01.2015 – VIZR 73/04) berufen. In dieser Entscheidung des BGH ging es jedoch gar nicht um diese Frage, sondern um die Frage des Abzugs „neu für alt“. Ein eventueller Restwert war schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, da es in dieser Entscheidung um die Ersatzpflicht für die Beschädigung eines Hauses ging, welches aufgrund einer Unterspülung abgerissen werden musste und somit keinen Restwert hatte. Hierauf hat das LG Aachen (LG Aachen, Urteil vom 18.12.2014 – 10 O 308/14, AnwBl 2015, 720) in seiner Entscheidung klarstellend hingewiesen. Eine weitere in jüngster Zeit von Versicherungen gerne benannte Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2014 – I-1 U 87/13) hatte sich überhaupt nicht mit dieser Frage beschäftigt, wurde dennoch munter reihum zitiert.

In den letzten Jahren haben diverse Gerichte ebenso wie das LG Aachen und zuvor das LG Koblenz und das LG Mainz entschieden:

  • AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 – 47 C 118/15;
  • AG Mitte, Urteil vom 31.07.2014 – 7 C 3064/14;
  • AG Ahlen, Urteil vom 07.05.2013 – 30 C 103/12;
  • AG Wesel, Urteil vom 25.03,2011 – 27 C 230/10;
  • LG Aachen, Urteil vom 18.12.2014 – 10 O 308/14, AnwBl 2015, 720.

HINWEIS: 

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich eine Klarstellung vorgenommen, sodass dieser Rechtstipp nicht mehr aktuell ist!! 



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