GameStop-Handelsstopp: Aktionär reicht Klage gegen Trade Republic ein

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In den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Neo-Broker und seinen Kunden über den Ersatz von Schäden durch den am 28. Januar ausgelösten Handelsstopp mit GameStop-Aktien hat die Düsseldorfer Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte eine erste Klage eines Aktionärs auf Schadensersatz beim zuständigen Gericht in Düsseldorf eingereicht.

Klage gegen Trade Republic

Der Kläger versuchte über seine Smartphone-App am 28.01.2021 eine Verkaufsorder für 19 Stück GameStop-Aktien („GME“) zu erstellen. Dies war ihm nicht möglich. Der Kläger erhielt in seiner App eine Fehlermeldung. In dieser wurde mitgeteilt, dass der „Handel am Marktplatz Tradegate zur Zeit nicht möglich ist“. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufswunsches wurde in der Trade-Republic-App ein Marktpreis pro Aktie in Höhe von € 254,60 angezeigt.

Der Kläger hatte am selben Tage noch mehrmals versucht die Aktien zu verkaufen, was ihm aber aufgrund weiterer blockierender Fehlermeldungen nicht möglich war. Der Aktienkurs der GME-Aktien ist am Handelsplatz Tradegate im Laufe des 28.01.2021 bis auf einen Kurs von € 420,- angestiegen. Der Schlusskurs betrug € 167,02.

In den Folgetagen sank der Aktienkurs deutlich. Der Kläger sah sich in der Folge gezwungen seine Aktien mit hohem Verlust zu verkaufen.

Trade Republic: Wer zahlt für die Verluste?

Der geschädigte Aktionär wandte sich daraufhin an Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, welcher sodann einen Schadensersatzanspruch gegen Trade Republic geltend machte. Die außergerichtlichen Verhandlungen mündeten letztlich in einem Vergleichsangebot der Bank, welches der geschädigte Aktionär jedoch als unzureichend ablehnte.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede erkennt gute Erfolgsaussichten für die Klage: „Trade Republic wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger die Handelbarkeit über sein Depot zu jeder Zeit zu ermöglichen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, Kundenaufträge unverzüglich an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten. Hieraus folgt auch die Verpflichtung der Beklagten, ausführbare Aufträge innerhalb ihrer Geschäftszeiten und unter Nutzung ihrer Zugangsmedien entgegenzunehmen. Diese Pflicht hat Trade Republic ohne ersichtliche Rechtfertigung verletzt, so dass meinem Mandanten ein Anspruch auf Erstattung des eingetretenen Schadens zusteht“.

Die Feinheiten entscheiden

Nach Auffassung des erfahrenen Kapitalmarktrechtlers kann dem Kläger auch kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorgeworfen werden, weil er die Aktien nicht sofort nach Wiedereröffnung des Handels verkaufte. „Eine Verpflichtung eines geschädigten Anlegers zu einem Verkauf seiner Anlage bei sinkenden Kursen ist regelmäßig nicht anzunehmen. Denn eine solche ´Verkaufsobliegenheit´ setzt eine Einschätzungsmöglichkeit des Kursverlaufs des Anlegers voraus, die im Zweifel nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Der Anleger müsste bei Annahme einer ´Verkaufsobliegenheit´ nämlich zwischen einem kurzfristigen Kursrückgang – bei dem er nicht verkaufen sollte – und einem langsam verfallenden Kurs, bei dem er verkaufen müsste, unterscheiden“, so Dr. Meschede weiter.

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mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.

Foto(s): Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Thomas Meschede, www.mzs-recht.de

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