GarantieHebelPlan (CIS Deutschland) - Schadensersatz auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes

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Von der CIS Deutchland AG – einem zur  sog. CIS Group gehörenden Unternehmen – wurden Beteiligungen mit dem Namen „Garantiehebelplan“ initiert.

Es handelt sich dabei um folgende Produkte:

  • GarantieHebelPlan'07 (GarantieHebelPlan'07 AG & Co. KG)
  • GarantieHebelPlan '08 (GarantieHebelPlan '08 AG & Co. KG)
  • GarantieHebelPlan'09 (GarantieHebelPlan'09 AG & Co. KG) und die
  • Premium Renditefonds '10 AG & Co. KG

Der Vertrieb der Beteiligung an der „Garantie Hebel Plan '08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG“ wurde dabei in erster Linie von einer Fa. Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH (Seligenstadt) und deren Vertriebsmitarbeitern durchgeführt.

Insbesondere bei der Beteiligung an der „GarantieHebelPlan '08 (GHP 08)“ bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Fa. Carpediem bzw. das dahinterstehende Vertriebsunternehmen der CIS Group, der CIS Vertriebs AG & Co. KG, sowie gegen den Prospektherausgeber, die CIS Deutschland AG, durchzusetzen.

Bei der GHP 08 – diese Beteiligungen wurden auch noch bis weit in das Jahr 2010 angeboten – hatte sich nämlich herausgestellt, dass das prospektierte Konzept – die Erzielung zweistelliger Renditen – am Markt nicht durchsetzbar war. Hierauf hatte die Fondsgesellschaft in einem Schreiben vom 14.06.2011 hingewiesen und die Anleger um Zustimmung zur Änderung des Geschäftszweckes und der Investitionskriterien gebeten.

Wir gehen davon aus, dass die Kenntnis über diesen Sachverhalt bei den Verantwortlichen bereits spätestens Ende 2008 vorhanden gewesen war. Auf diesen Umstand sind die Anleger aber weder im Prospekt noch von der  Vertriebsfirma hingewiesen worden.

Auch Anleger, die von dem ihnen wegen der Änderung des Geschäftszweckes eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Gesellschaft unter Zahlung eines Abfindungsguthabens von 34,4% der geleisteten Einlagen verlassen haben, können die Differenz gegenüber der CIS Vertriebs AG & Co. KG als Schaden wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geltend machen. Da auch der Prospekt vom Stand Juli 2008 keinen Hinweis auf diesen Sachverhalt enthielt, bestehen darüber hinaus auch Ansprüche gegen die CIS Deutschland AG als Prospektverantwortliche.


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