GARANTIS GmbH & Co. KG insolvent - Anleger fürchten um ihr Geld

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Anfang Januar hat die GARANTIS GmbH & Co. KG beim zuständigen Amtsgericht Dresden die Insolvenzantrag gestellt. Unter dem Aktenzeichen 533 IN 1842/21 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren mittlerweile eröffnet. Zuständiger Insolvenzverwalter, ebenfalls vorläufig, ist Rechtsanwalt Rüdiger Weiß.

Hintergrund zur GARANTIS GmbH & Co. KG

Das Geschäftsgebiet der GARANTIS GmbH & Co. KG erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung von Finanzprodukten, wie zum Beispiel Versicherungen, Investmentfonds und auch Finanzierungen. Darüber hinaus ist das Unternehmen im Bereich des An- und Verkaufs von Immobilien sowie Lebensversicherungen tätig.

Als rechtlicher Nachfolger der WBS Finanzservice GmbH schloss GARANTIS mit interessierten Anlegern Nachrangdarlehen ab, um die Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Daraus ergeben sich nun für betroffene Anleger größere Probleme, da aufgrund der beantragten Insolvenz die Rückzahlung der Darlehen gefährdet ist.

Worum handelt es sich bei Nachrangdarlehen?

Spezielle Investments wie in Nachrangdarlehen sind häufig erklärungsbedürftig. In diesem Fall ist die Anlage für Kapitalgeber mit einem erhöhten Risiko verbunden. Anleger von Nachrangdarlehen werden als Gläubiger nachrangig bedient.

Das bedeutet, dass sich gerade bei einer Insolvenz die Aussichten verschlechtern, dass die Forderungen des Anlegers auch auch nur zu einem Teil erfüllt werden.

Aus Sicht des Emittenten und Kreditnehmers hingegen sind Nachrangdarlehen mit Vorteilen verbunden und zählen daher oft zum Finanzierungskonzept.  Zum einen kann so die Geschäftstätigkeit finanziert werden, ohne dass der Anleger Mitbestimmungsrechte hat. Zum anderen benötigt das Unternehmen beim Abschuss der Nachrangdarlehen keine BaFin-Erlaubnis, wie es bei anderen Anlageformen der Fall wäre.

Bestimmt wird das Nachrangdarlehen durch die sogenannte Nachrangklausel. Diese war schon Gegenstand zahlreicher Urteile, auch des BGH. Dieser stellt inzwischen relativ strenge Anforderungen, was die Wirksamkeit solcher Klauseln angeht.

Urteile zum Thema Nachrangklausel

In der jüngeren Vergangenheit gab es gleich mehrere Urteile seitens des Bundesgerichtshofes, die sich mit dem Thema Nachrangdarlehen, speziell der Nachrangklausel, beschäftigt haben. Nicht selten kam der BGH zu dem Entschluss, dass die überprüften Nachrangklausel nicht wirksam waren.

Daraus lässt sich immerhin die Annahme ableiten, dass auch die in den Nachrangdarlehen der GARANTIS GmbH & Co. KG integrierte Nachrangklausel eventuell nicht rechtswirksam sein könnte. Selbstverständlich muss dies allerdings im Laufe des Insolvenzverfahrens und eventuell weiteren Gerichtsverfahren noch überprüft werden.

Positiv könnte für die Anleger die Tatsache sein, dass Rechtsanwalt Rüdiger Weiß als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Dieser hatte nämlich in seiner Tätigkeit beim Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI Gruppe bereits festgestellt, dass er die dortige Nachrangklausel für nicht wirksam hält.

Das wiederum führte dazu, dass eine Anmeldung der Anleger als gewöhnliche Gläubiger zugelassen wurde. Allerdings bedeutet das selbstverständlich keineswegs automatisch, dass der Insolvenzverwalter auch bei den Nachrangdarlehen der GARANTIS GmbH & Co. KG zu dieser gleichen Auffassung kommt.

Rechtliche Beurteilung der Lage

Die Chancen betroffener Anleger, im Rahmen der Insolvenz von GARANTIS überhaupt noch Kapital zurück zu erhalten, hängen stark von der Einordnung der beschriebenen Nachrangklausel ab. Wird diese als unwirksam erachtet, steigen die Chancen deutlich. Dann sind die Forderungen der Investoren nicht mehr nachrangig gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger.

Deutlich schlechter sind die Aussichten jedoch, wenn Gerichte die in den Nachrangdarlehen der GARANTIS GmbH & Co. KG integrierte Nachrangklausel als wirksam ansieht. Dann hätten praktisch alle anderen Gläubiger Vorrang. Die Forderungen der betroffenen Anleger könnten dann nur befriedigt werden, wenn die Insolvenzmasse ausreicht, um sämtliche Forderungen abzudecken.

Für Anleger könnte es daher interessant sein, ob auch Vermittler als Anspruchsgegner infrage kommen. Davon ist zum Beispiel auszugehen, falls diese nicht ausreichend über die doch erheblichen Risiken eines Nachrangdarlehens aufgeklärt hätten. Dann käme ein Schadensersatzanspruch aufgrund der verletzten Informationspflicht infrage.

Was können Anleger jetzt tun?

Insbesondere aufgrund der unklaren Situation bezüglich der Wirksamkeit der Nachrangklausel sollten sich Anleger möglichst fachkundigen Rat einholen. Sehr gut geeignet sind vor allem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzleien wie CDR-Legal. Diese sind oft mit ähnlichen Insolvenzen aus dem Finanzdienstleistungssektor beschäftigt.

Bei CDR-Legal besteht zudem ein Vorteil des kostenloses Erstgesprächs. Hier können Fragen gestellt und oft bereits einige Dinge geklärt werden. Auf Wunsch vertritt die Anwaltskanzlei Sie selbstverständlich im Hinblick auf Ihre Ansprüche gegen die GARANTIS GmbH & Co. KG und eventuell die Vermittler.

Foto(s): Bild von Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay


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