Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Einbruch und Diebstahl

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über Probleme im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen in der Gebäudeversicherung und Hausratversicherung.

Bei diesen Versicherungen soll der Versicherungsnehmer im Falle eines Einbruchdiebstahls die entwendeten und beschädigten Gegenstände zum aktuellen Neuwert erstattet bekommen. Um seinen Versicherungsanspruch nicht zu gefährden muss der Versicherungsnehmer im Schadensfall insbesondere drei Dinge beachten.

Das erste ist, dass der Versicherungsnehmer sofort die Polizei und auch den Versicherer über den Einbruchdiebstahl informiert.

Als zweites muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass er keine Einbruchspuren vernichtet. In der Praxis verhält es sich nämlich so, dass ohne Einbruchspuren nicht der erforderliche Nachweis für einen Einbruch geführt werden kann. Dabei reicht es nicht aus, dass beispielsweise die Wohnung verwüstet ist und verschiedene Gegenstände fehlen. Es müssen auch Spuren dafür vorhanden sein, dass jemand von außen in die Wohnung eingedrungen ist. Dies beispielsweise durch eingeschlagene Fenster oder beschädigte Türschlösser. In keinem Fall darf der Versicherungsnehmer also beispielsweise beschädigte Schlösser austauschen und durch neue Schlösser ersetzen. Hierdurch würde er seine Versicherungsansprüche zunichtemachen.

Alle Einbruchspuren sollten Sie sofort auch selbst mit Fotos und dem Herbeirufen von Zeugen sichern. Besonders ärgerlich ist die Erforderlichkeit des Nachweises von Einbruchspuren in den Fällen, in welchen solche Einbruchspuren nicht vorhanden sind. Obwohl es bekannt ist, dass technisch Einbruchmöglichkeiten bestehen, welche keine Spuren hinterlassen, wird der Versicherer in diesen Fällen oftmals die Versicherungsleistung ablehnen.

Als drittes muss der Versicherungsnehmer unverzüglich eine sogenannte Stehlgutliste erstellen. Diese muss sowohl der Polizei, als auch dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden. Wird diese nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt, wird der Versicherer später einwenden, dass das Wiederauffinden der Gegenstände durch die Polizei durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Liste vereitelt wurde und den Versicherungsanspruch entsprechend kürzen.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.


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