Gebusted! Graffiti und seine strafrechtlichen Konsequenzen

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Tags, Throw-ups, Streetbombing, Stencils und Sticker oder Backjumps, Panels, End-to-Ends und Wholecars – obwohl diese Begriffe in der Szene für völlig verschiedene Formen und Arten von Graffiti stehen, haben Sie für den betroffenen Laien nur eine Bedeutung: Fremdes Eigentum wird verschandelt.

Aus Sicht der Writer handelt es sich aber zum einen um eine Form der künstlerischen Betätigung und Vervielfältigung und zum anderen um eine Möglichkeit, sich innerhalb der Szene und darüber hinaus einen möglichst guten Ruf zu erarbeiten. Dieser „Fame“ soll durch flächendeckende, waghalsige Aktionen möglichst im gesamten Stadtgebiet (all-city) oder sogar bundesweit erreicht werden.

Doch wie wirkt sich die Vorgehensweise der Writer für diese juristisch aus? Als Strafverteidiger schildere ich im Folgenden die wesentlichen juristischen Konsequenzen, mit denen ein Writer als Beschuldigter eines Strafverfahrens konfrontiert werden kann:

1. Die Straftatbestände – wie mache ich mich strafbar?

a) Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB

Der Writer, der sein Tag oder Throw-up an einem fremden Gegenstand anbringt, verändert hierdurch das Erscheinungsbild des fremden Gegenstands nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend, sodass damit stets eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB vorliegt.

b) Gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 2 StGB

Bringt der Writer seine Tags hingegen an Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, an, macht er sich wegen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 2 StGB strafbar. Hierbei spielen für Writer vor allem die folgenden Gegenstände eine bedeutende Rolle, da sie mit Vorliebe als Ziel der Tags und Pieces ausgewählt werden:

  • Straßenbahnen und Züge
  • Straßenschilder
  • Telefonzellen
  • Öffentliche Denkmäler und Kunstgegenstände

Der Unterschied zwischen der einfachen und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung besteht in der Strafandrohung. Bei der einfachen Sachbeschädigung geht das Strafmaß von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, wohingegen es bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt.

c) Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB

Der Hausfriedensbruch hat mit Graffiti und dem Anbringen der Tags keine unmittelbare Verbindung. Allerdings ist es eine meist notwendige Begleiterscheinung, denn die Writer verschaffen sich in der Regel widerrechtlich Zugang zu Bereichen, in denen sie sich nicht aufhalten dürfen. Sei es nun das unbefugte Betreten von privaten Hinterhöfen und Wohnanlagen oder das Aufsuchen der Yards und Lines der Deutschen Bahn. Hierdurch macht sich der Writer wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar.

d) Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StGB

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass gerade in der Königsdisziplin des Writings, dem sogenannten „Trainbombing“ – dem Bemalen von S- und U-Bahnen sowie der ICE-Züge – grundsätzlich der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt.

Übermalt der Writer die technischen Bezeichnungen, die auf dem Zug angebracht sind, begeht er – zumindest dem objektiven Tatbestand nach – eine Urkundenunterdrückung. Denn die technischen Bezeichnungen stellen juristisch gesehen im Zusammenspiel mit dem Zug eine zusammengesetzte Urkunde dar. In der Regel wird dies aber dem Writer als juristischen Laien nicht bewusst sein, sodass ein vorsätzliches Handeln und eine damit verbundene Strafbarkeit häufig ausgeschlossen werden kann.

2. Die Maßnahmen der Polizei – wie verhalte ich mich bei der Vernehmung, Verhaftung oder Durchsuchung?

a) Vernehmung

Hier gilt stets die Devise: Schweigen ist Gold! Wenn Sie von einem Polizisten zu dem Vorfall befragt werden, teilen Sie ihm mit, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden, es ist Ihr gutes Recht! Sie müssen lediglich Ihre Personalien gegenüber dem Beamten angeben. Ansonsten bestehen Sie darauf, unverzüglich Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger aufnehmen zu dürfen.

Die Beamten dürfen gemäß § 81b StPO Fotos von Ihnen machen und auch Ihre Fingerabdrücke nehmen. Speichelproben zur DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g StPO sind hingegen unzulässig. Stimmen Sie der Entnahme solcher Proben niemals zu und lassen Sie sich bestätigen, dass die Beamten Ihren Widerspruch protokolliert haben.

b) Verhaftung

In seltenen Ausnahmefällen kann es auch dazu kommen, dass Sie wegen entsprechender Begleitumstände verhaftet werden können. Generell ist hierbei zu beachten, dass Sie sich einer Verhaftung niemals widersetzen dürfen. Lassen Sie sich von den Beamten den Grund Ihrer Verhaftung schildern, bewahren Sie Ruhe und bestehen Sie darauf, unverzüglich Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger zu erhalten. Den Rest regelt dann Ihr Verteidiger des Vertrauens.

c) Hausdurchsuchung

Die Beamten haben gemäß § 102 StPO das Recht Ihre Wohnanschrift aufzusuchen, um dort nach relevanten Beweismitteln für das Strafverfahren zu suchen. Dies können die Beamten jedoch grundsätzlich nicht eigenmächtig entscheiden. Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass der zuständige Richter einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss erlässt.

Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn der Richter nicht zu erreichen ist und aufgrund der Gefahr des Beweismittelverlustes die sogenannte Gefahr in Verzug vorliegt, können die Beamten durch die Staatsanwaltschaft oder selbst entscheiden, dass auch ohne richterliche Anordnung die Wohnung durchsucht werden darf.

Zunächst einmal haben Sie bei der Durchsuchung ein Anwesenheitsrecht, welches Sie auch unbedingt wahrnehmen sollten. Lassen Sie sich von den Beamten den Durchsuchungsbeschluss zeigen und teilen Sie den Beamten unmittelbar mit, dass Sie der Durchsuchung widersprechen. Dennoch sind Sie verpflichtet, die Durchsuchung durch die Beamten zu dulden. Ferner dürfen die Beamten auch potenzielle Beweismittel wie Dosen, Marker, Caps, Handschuhe, Sturmmasken, Video- und Fotokameras, Festplatten und Computer an sich nehmen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass Sie auch insofern gegenüber den Beamten erklären, dass Sie mit der Wegnahme der Gegenstände nicht einverstanden sind.

Lassen Sie sich von den Beamten in keine Gespräche verwickeln, weisen Sie sie vielmehr unverzüglich darauf hin, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Beobachten Sie die Beamten und notieren Sie sich ggf. Handlungsweisen, die Ihnen komisch vorkommen. Lassen Sie sich dann auch Namen und Dienstgrad des jeweiligen Beamten mitteilen.

Am Ende der Durchsuchung sollten Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen lassen. Vergewissern Sie sich, dass die Beamten Ihren Widerspruch gegen die Durchsuchung zu Protokoll genommen haben.

Sollten Sie Beschuldiger eines Strafverfahrens wegen Graffiti sein, melden Sie sich bei mir. Ich verteidige bundesweit, verfüge über umfassende Kenntnisse der Szene und kann aufgrund meiner Erfahrung in diesem Bereich mit Ihnen gemeinsam die effektivste Verteidigungsstrategie gegen den strafrechtlichen Vorwurf aufbauen.

In den meist zu Nachtzeiten vorkommenden Notfällen können Sie mich zudem jederzeit über meinen 24h-Notruf erreichen.


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