Gefährliche Körperverletzung durch Verwendung einer Holzlatte

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Aus einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB wird insbesondere eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB, wenn jemand die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Gegenstandes begeht. Die Strafe einer gefährlichen Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ob ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug darstellt, hängt davon ab, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit oder nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Ein spitzer Bleistift beispielsweise ist nach seiner objektiven Beschaffenheit zunächst nicht gefährlich. Wenn er jedoch zum Stechen in ein Auge verwendet wird, „steigt“ er zum gefährlichen Werkzeug auf. 

Der BGH musste im Beschluss vom 16.09.2015 – 4 StR 538/14 entscheiden, ob eine Holzlatte, mit der auf ein Knie geschlagen wurde, so verwendet wurde, dass die Holzlatte ein gefährliches Werkzeug darstellt.

Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichtes. Ob ein Werkzeug gefährlich ist, bestimmt sich nicht nur nach seiner abstrakten, objektiven Gefährlichkeit, sondern auch nach seiner konkreten Verwendung. Danach ist z. B. das Teilstück eines Gartenzauns, eine Holzlatte, zunächst einmal nichts Gefährliches, sondern ein normaler Gegenstand. Durch eine konkrete Verwendung eines zunächst normalen Gegenstandes können aber durch die besondere Verwendungsart erhebliche Verletzungen herbeigeführt werden. Dabei spielt nicht nur der konkrete Verletzungserfolg, sondern auch die Art der Benutzung des Werkzeugs eine Rolle. Das Tatmittel kann auch dann zu einem gefährlichen Werkzeug werden, wenn es bestimmungswidrig gebraucht wird. Dies wäre zum Beispiel bei einer zum Fesseln benutzten Paketschnur der Fall oder einem festen Schlauchstück, was zum Knebeln benutzt wird. Die zum Schlagen eingesetzte Holzlatte war aufgrund ihrer Stabilität, ihrer Beschaffenheit und ihrer Länge geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. In der gewaltsamen Situation hätten auch empfindlichere Körperteile getroffen werden können, sodass es zu einer erheblicheren Körperverletzung hätte kommen können.

Die im Fall mitgeführte Holzlatte war deshalb objektiv nach ihrer Beschaffenheit geeignet, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen. Ihre Gefährlichkeit ergab sich aber auch aus ihrer konkreten Verwendung – dem Schlagen auf das Knie.

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin.


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