Gefährliche Körperverletzung rechtfertigt nicht stets die fristlose Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr

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Begeht ein Sodat eine gefährliche Körperverletzung verstößt er gegen die ihm obliegende Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 SG.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 07.02.2023 (Az: 6 K 2388/19) die fristlose Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr aufgeboben.

Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis wird jedoch weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet.

Der Begriff der militärischen Ordnung ist auch innerhalb von Bundeswehrliegenschaften eng begrenzt. Hierzu gehören nur die Elemente, welche die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Eine ernstliche Gefährung liegt nur dann vor, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.05.2010– 6 B 73/09).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten  erfolgreich verteidigt und vertreten. Insbesondere der Begriff der militärischen Ordnung wird seiner Erfahrung häufig nur formelhaft und mit Textbausteinen begründet von der Entlassungsbehörde herangezogen.

Die Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr erfordern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11). 

Das Verwaltungsgericht Bremen stellt im Urteil vom 07.02.2023 bei  einer gefährlichen Körperverletzung auch eine Straftat von erheblichem Gewicht fest. Die fristlose Entlassung war jedoch aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung abzuwenden.

Innerhalb der Gefährdungsprüfung  ist stets zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11).

Das Ansehen der Bundeswehr wurde nach der Urteil vom 07.02.2023 ebenfalls nicht ernstlich gefährdet, da der Soldat sich bei der Tatbegehung außer Dienst befand und weder durch Uniform noch durch andere Umstände sein Dienstverhältnis als Soldat zu erkennen gegeben hat.


Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten.jpg

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