Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

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Die gefährliche Körperverletzung stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 224 StGB normiert ist. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten.

Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB). Qualifikation bedeutet die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafschärfende Merkmale. 

Anzusiedeln ist die gefährliche Körperverletzung zwischen der leichten und der schweren Körperverletzung.

Um eine gefährliche Körperverletzung zu bejahen, muss zunächst eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB vorliegen. Liegen die Merkmale der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vor, muss die Art und Weise, wie die Körperverletzung begangen wurde, als besonders gefährlich anzusehen sein, damit auch die Qualifikation des § 224 StGB bejaht werden kann. Dafür muss eine der in § 224 StGB genannten Begehungsformen vorliegen. Der § 224 Abs. 1 StGB zählt abschließend fünf Formen der Tatbegehung auf, durch welche die vorsätzliche Körperverletzung zur „gefährlichen“ qualifiziert wird. Es ist zu beachten, dass hierbei die Gefährlichkeit der Art und Weise der Ausführung im Vordergrund steht.

Abs. 1 Nr. 1

Die gefährliche Körperverletzung kann mittels Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen begangen werden. 

Unter den Begriff Gift fallen alle Stoffe, die durch ihre chemisch oder chemisch-physikalische Wirkung im konkreten Fall geeignet sind, die Gesundheit eines Menschen erheblich zu schädigen. Das bedeutet, dass hierzu nicht nur die gewöhnlichen Gifte, beispielsweise Arsen, gehören. Im Grundsatz kann jeder Stoff im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Gifte können auch Stoffe des täglichen Bedarfs sein, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist.

So ist beispielsweise Kochsalz an sich ungiftig. Wenn nun einem Kind eine tödliche Dosis hiervon verabreicht wird, würde dies trotzdem als gefährliche Körperverletzung zählen. 

Zu den anderen gesundheitsschädlichen Stoffen zählen solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken und dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Beispiele wären hier etwa kochendes Wasser oder Glasscherben. Keine Tatmittel im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB wären Strahlen oder elektrischer Strom, da es sich nicht um Stoffe im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Gesundheitsschädlichkeit ist die Eigenschaft des Stoffes, im konkreten Fall gem. § 223 Abs. 1 StGB die Gesundheit zu zerstören. Sie kann sich aus der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration oder aber auch aus der Verfassung des Opfers ergeben. Die Tathandlung besteht im Beibringen. Beibringen des Stoffes bedeutet ein solches Einführen oder Auftragen der Stoffe auf den Körper eines anderen, dass sie ihre schädigenden Eigenschaften entfalten können. 

Abs. 1 Nr. 2

Eine gefährliche Körperverletzung kann aber auch mittels Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen werden. Mittels des Werkzeuges ist die Körperverletzung begangen, wenn sie durch das Werkzeug also unter dessen zweckgerichteter Verwendung durch den Täter an dem Opfer verursacht wurde. Das Werkzeug oder die Waffe muss unmittelbar auf den Körper einwirken. Das liegt nicht vor, wenn die Körperverletzung nicht unmittelbar durch das Tatmittel herbeigeführt wurde. 

Eine Waffe ist dabei jeder Gegenstand, der dazu geeignet ist, Menschen erheblich zu verletzen, indem er auf den Körper einwirkt. Es fallen also Gegenstände unter diesen Begriff, die allein schon durch ihre Konstruktion als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt werden. Eine besondere Problematik stellen hierbei Messer dar. Sie lassen sich dann als Waffe ansehen, wenn ihre Bauart gerade dazu bestimmt ist, dass sie als Verletzungsmittel eingesetzt werden. Ein Taschenmesser würde demnach nicht dem Waffenbegriff des § 224 StGB genügen. Bei gefährlichen Werkzeugen handelt es sich hingegen um Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei einem Werkzeug muss individuell geprüft werden, ob dieses als gefährlich im Sinne des Abs. 1 S. 2 StGB anzusehen ist.

Bejaht wurde dies durch die Rechtsprechung bisher u. a. bei einer Eisenstange, einer Schere, einem Kleiderbügel, einer Gabel oder auch einem Knüppel und einem Schlüsselbund. Je nach Einzelfall kann sogar ein Schuh ein gefährliches Werkzeug sein.

Abs. 1 Nr. 3

Ferner ist eine Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls möglich. Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert. Regelmäßig wird ein hinterlistiger Überfall zu bejahen sein, wenn der Täter dem Opfer auflauert oder der Angriff völlig unerwartet aus einem Versteck heraus begangen wird. Der Täter muss seine wahre Absicht dabei verdecken, was beim gezielten Auflauern zu bejahen sein dürfte. Ein plötzlicher Angriff von hinten oder das bloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes reichen für sich allein nicht aus. Nicht erforderlich ist, dass die Hinterlist gerade die Gefahr einer erheblichen Verletzung begründet. 

Abs. 1 Nr. 4

Eine gefährliche Körperverletzung kann auch mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen werden. An der Tatbegehung müssen also mindestens zwei Personen beteiligt gewesen sein. Es ist somit ausreichend aber auch erforderlich, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Ausreichend ist, wenn eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Handelnden physisch unterstützt. Ausreichend ist aber auch die psychische Unterstützung, die sich als Demonstration von Eingriffsbereitschaft darstellt. Die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation muss erhöht sein. 

Abs. 1 Nr. 5

Weiterhin ist die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung möglich. Die Rechtsprechung behandelt die Nr. 5 als Eignungsdelikt. Es bedeutet, dass die Behandlung das Leben nicht konkret bedrohen muss. Es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist. Der Körperverletzungserfolg muss mittels der gefährlichen Behandlung und nicht erst als deren mittelbare Folge eintreten. Als lebensgefährliche Behandlungen sind z. B. angesehen worden: wuchtig geführter Kopfstoß gegen den Kopf, das Werfen in eiskaltes Wasser, mehrere schwere Schläge gegen den Kopf. 

Subjektiv genügt bedingter Vorsatz. 

Bei Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Handelt es sich um einen minder schweren Fall, beträgt das Strafmaß eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist von § 224 StGB bei Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nicht vorgesehen. § 224 Absatz 2 StGB regelt zudem, dass auch der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung unter Strafe gestellt ist.


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