Gefängnis für Bundeswehrsoldat wegen Munitionsbesitz - Expertenbeitrag

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Wer Munition als Bundeswehrsoldat unterschlägt oder unberechtigt lagert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Das Amtsgericht Augsburg hat am 14.02.2023 einen ehemaligen Soldaten zu einer Haftstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt (Quelle: dpa-infocom, dpa:230214-99-593214/2). Der Verurteilte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Gericht hat die Vollzugsstrafe ua. damit begründet, dass er vorbestraft war.

Die Munition datierte aus dem Jahr 1998. Die Unterschlagung oder der Diebstahl waren inzwischen verjährt. Das Amtsgericht verurteilte ihn allerdings wegen des Besitzes . Die Munition wurde bei ihm in seiner Wohnung entdeckt.

Verurteilt wurde er weiterhin wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Er hat viele Soldaten unter anderem wegen unberechtigten Munitionsbesitzes erfolgreich verteidigt.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht grundsätzlich Freiheitsstrafen vor. Nur bei minder schweren Fällen, beispielsweise nach § 22a KrWaffKontrG sieht das Gesetz eine Geldstrafe vor.

Zu beachten ist auch, dass nicht nur die Waffenteile, welche schussfähig sind unter den Tatbestand fallen. Auch ein Magazin einer solchen Waffe erfüllt den Tatbestand. 

Handelt  es sich um Munition ist nicht nur der Besitz von scharfer Munition tatbestandsmäßig.

Hat der Soldat etwa Übungsmunition in seinem Rucksack verstaut und nach der Übung findet sich in einer Tasche oder Spalte noch eine Patrone ist der Tatbestand objektiv erfüllt. Die Verteidigung könnte hier jedoch auf den mangelnden Vorsatz Bezug nehmen.

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