Geld sparen bei Forwardprolongationen; nutzen Sie Ihr Kündigungsrecht! Fachanwalt berät

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Vorzeitiges Kündigungsrecht nutzen

Zahlreiche Darlehensnehmer haben in den Jahren 2010 bis 2015 vorzeitig ihr Immobiliendarlehen verlängert, um den vermeintlich steigenden Zinsen vorzubeugen.

Es ist allgemein bekannt, dass dies eine wirtschaftliche schlechte Entscheidung war, da die Zinsen nicht stiegen, sondern sanken. Nun aber können Darlehensnehmer diesen Umstand doch noch nutzen.

Denn wer bei derselben Bank sein Immobiliendarlehen vorzeitig verlängert hat, kann dieses regelmäßig vor Ablauf der dort vereinbarten Zinsbindung kündigen. 

So kommt der Darlehensnehmer vorzeitig aus der Zinsbindung und früher als gedacht in den Genuss der historisch niedrigen Zinsen.


Abschlusszeitpunkt entscheidend

Dies ergibt sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BGB, nach dem die Prolongation gerechnet vom Abschlusszeitpunkt mit der Frist von 6 Monaten kündbar.

So wurde es bereits durch das OLG München 2017 entschieden und die dort betroffenen Bank hat die Revision beim BGH zurück genommen.

Durch Nutzung dieses Kündigungsrecht können regelmäßig bis zu 3 Jahren Zinsbindung erspart werden, was wirtschaftlich häufig € 10.000 und mehr Ersparnis bedeuten.

Wenig überraschend ist es daher, dass die Banken und Sparkassen hier mit Gegenwehr reagieren.


höchstricherliche Klärung fehlt  

Diese bankenseits verhinderte höchstrichterliche Klärung nutzen die Banken und Sparkassen teilweise aus, um das Kündigungsrecht der Darlehensnehmer abzulehnen. 

Dabei ist aber auch unterschiedliches Vorgehen zu beobachten. 

Während etwa die Deutsche Bank in Verfahren des Verfassers dieses Recht unmittelbar anerkennt, lehnen es etwa die ING, die Commerzbank und die Münchener Hyp ab.

Insbesondere berufen sich Banken und Sparkassen gerne darauf, dass der Darlehensnehmer keine reine Verlängerung, sondern einen neuen Darlehensvertrag geschlossen habe. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei, ob die Vereinbarung die Gewährung eines neues Kapitalnutzungsrecht erfolgte. Nur dann handelt es sich um ein neues Darlehen, nicht um eine rechtstechnisch "unechte Abschnittsfinanzierung", die im Zweifel anzunehmen ist. 

So hat der BGH erst jüngst (Urteil vom 16.7.2019 – XI ZR 426/18) entschieden, dass insbesondere bei keiner Änderung der Sicherheiten es sich im Zweifel immer um "unechte Abschnittsfinanzierungen" handelt, also um Verlängerungen. Die formale Ausgestaltung ändert daran nichts.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Foto(s): @SALEO


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