Geld zurück bei mangelhaftem Gebrauchtwagen

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Nicht selten treten bei einem Gebrauchtwagen bereits kurze Zeit nach dem Kauf Mängel auf und die Verkäufer weigern sich dann leider auch noch häufig, dafür einzustehen. Sie behaupten z.B., das Fahrzeug sei bei der Übergabe mangelfrei gewesen oder der Mangel beruhe auf einer Fehlbedienung durch den Käufer oder es handele sich um eine normale Verschleißerscheinung, für die sie nicht haften würden.

Gewährleistungsfrist

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beläuft sich sowohl für Neuwagen als auch bei Gebrauchtwagen 2 Jahre. Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug bei einem Händler, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um 4 Monate, wenn der Mangel bereits innerhalb der 2 Jahre aufgetreten ist. Bei Gebrauchtwagen können Händler die Gewährleistungsfrist im Kaufvertrag zwar auf ein Jahr verkürzen, eine solche Verkürzung ist aber nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Gewährleistungsausschluss

Private Verkäufer können die Gewährleistung für gebrauchte Fahrzeuge sogar vollständig ausschließen. Häufig wird die Klausel „Privatkauf – Gekauft wie besehen.“ verwendet. Damit wird aber nur die Haftung für Mängel ausgeschlossen, die der Käufer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selber leicht feststellen kann, wie z.B. Beulen und Lackkratzer.

Streit über Mängel

Wenn ein Verbraucher ein Fahrzeug bei einem Händler gekauft hat, wird nach § 477 BGB zu Gunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb eines Jahres aufgetreten ist, bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war, der Verkäufer somit haftet. Das bedeutet, dass der Käufer nur beweisen muss, dass der Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten ist, z.B. durch eine Bestätigung einer Werkstatt. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel oder seine Ursache entweder bei der Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorhanden gewesen ist oder auf einer Fehlbedienung durch den Käufer beruht oder es sich um einen normalen Verschleiß handelt, was ihm wohl selten gelingen wird.

So gehen Sie richtig vor:

Sie sollten den Mangel zunächst durch eine Werkstatt dokumentieren lassen und den Verkäufer anschließend auffordern, ihn binnen einer Frist von 3 bis 4 Wochen zu beseitigen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, können Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Bei Problemen unterstütze ich Sie gerne.

Foto(s): istock-921353684

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