Geld zurück: LG Essen mit verbraucherfreundlichem Urteil wegen illegalem Online-Glücksspiel ohne deutsche Lizenz!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein geschädigter Spieler machte gegenüber einer Plattform für Online-Glücksspiele Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei unerlaubtem Glücksspiel geltend.

Ein Spieler hatte im Jahr 2018 auf Plattformen für Online-Glücksspiele mit den Namen „RoxyPalace“ beziehungsweise „32Red“ an öffentliche Glücksspielen teilgenommen, insbesondere virtuelle Automatenspiele und Caslno-Spiele wie Roulette. In dem maßgeblichen Zeitraum zahlte der Kläger für die von der Beklagtenangebotenen Online-Glücksspiele unter Gesamtsaldierung insgesamt 8750 Euro ein. Aufgrund fehlender Auszahlungen entstand der Klagepartei ein Verlust in Höhe von schließlich diesen 8750 Euro. Die Buchungen erfolgten über das in Deutschland geführte Giro- beziehungsweise Kreditkartenkonto des Klägers.

Nun hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 11 O 169/23) die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8750 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte wurde ebenso verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1019,83 Euro freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unter anderem heißt es im Urteil: „Das Verbot des Glückspielstaatsvertrages soll gerade dazu beitragen, zu verhindern, dass die Anonymität des Internets für Folgekriminalität ausgenutzt wird und die Teilnehmer möglichst vor einer Spielsucht schützen. Die öffentliche Ordnung und die Gesundheit stellen Schützenswerte und gewichtige Gemeinwohlziele dar.“

„Unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelnen hat der Kläger vorliegend auch als Verbraucher gehandelt. Die Beklagte hat die entsprechenden Beträge durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Vertrag Ist nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig, da er gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Die Beklagte hat im Sinne dieser Vorschrift ein öffentliches Glückspiel im Internet ohne entsprechende Erlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland angeboten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Essen erstritten.

Diese Ansicht bedeutet: Der Kläger kann Rückzahlung der Glücksspieleinsätze verlangen. Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in welchem nach dem als zugestanden geltenden Klägervortrag Einzahlungen in entsprechender Höhe auf das bei der Beklagten unterhaltene Spielerkonto zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen erfolgten, das Veranstalten derselben im Internet verboten. Vor allem § 134 BGB mit der Überschrift „Gesetzliches Verbot“ sei laut Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung einschlägig für die verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Darin heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Übrigens: Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung steht Ihnen gerne auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie einen Beschuldigtenbogen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wege der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB erhalten sollten oder bereits erhalten haben. Hiergegen gibt es beste Möglichkeiten der Verteidigung wegen fehlendem Tatvorsatz. Daher brauchen Sie sich im Ergebnis keine Sorgen zu machen.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema