Geld zurück vom Online-Casino: LG Berlin spricht Spieler 29.000 Euro zu

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Geld zurück vom Online-Casino: Das LG Berlin hat einem Spieler die Rückzahlung von knapp 29.000 Euro (zuzüglich Zinsen) an Spielverlusten zugesprochen. Diesen Betrag hatte der Kunde bei Online-Glücksspielen des Anbieters Tipico im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2020 verloren. Das Verfahren am LG Berlin wurde von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing geführt (Az. 5 O 230/22).

Der Anbieter hatte öffentlich und in deutscher Sprache verschiedene digitale Wett- und Glücksspiele im Internet angeboten. Dazu gehörten unter anderem klassische Casino-Spiele wie Poker, BlackJack, Roulette und Spielautomaten. Der Betreiber der Online-Spielplattform verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum zwar über eine Glücksspiellizenz des Staates Malta, jedoch nicht über eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland, in diesem konkreten Fall für das Bundesland Berlin.

In Deutschland galt laut Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bis zum 01. Juli 2021 ein weitreichendes Glücksspielverbot. Seitdem wurden die Bestimmungen zwar gelockert, jedoch nicht rückwirkend. Dies bedeutet, dass Betreiber von Online-Casinos nun auch hierzulande Online-Glücksspiel unter bestimmten Voraussetzungen anbieten dürfen, jedoch nur mit einer gültigen Lizenz. Diese können viele Glücksspielanbieter auch 2023 noch nicht vorweisen. 

Im Fall des LG Berlin hat der betroffene Spieler nicht gewusst, dass das angebotene Online-Glücksspiel in Deutschland verboten ist. Er ist vielmehr insbesondere aufgrund der von dem Anbieter angegeben maltesischen Lizenz von einem legalen Online-Glücksspiel ausgegangen. Etwaige Veröffentlichungen bzw. Medienberichterstattung in Bezug auf eine Illegalität der seitens der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele hat er nicht zur Kenntnis genommen.

In dem Urteil heißt es: „Indem die Beklagte trotz des Verbotes dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, an dem Online-Glücksspiel teilzunehmen, hat sie gegen den anwendbaren § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB verstoßen. Da insoweit nach den vorstehenden Ausführungen auch der einseitige Verstoß der Beklagten ausreichend ist, folgt hieraus die Nichtigkeit der Spielverträge zwischen den Parteien, so dass die Überweisungen der Einsätze ohne Rechtsgrund erfolgten und folglich dem Grunde nach herauszugeben sind.“ 

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing: »Der Online-Glücksspielmarkt hat sich in den letzten Jahren in der EU unkontrolliert ausbreiten können. Dies führte unter anderem auch dazu, dass Online-Casinos mit Sitz irgendwo in Europa ihre Spiele auch in Deutschland anbieten, obwohl dies bis Juli 2021 weitgehend illegal war und teilweise noch ist. Die Anbieter haben den in Deutschland geltenden Glücksspielstaatsvertrag, der Spieler vor übermäßigem Spiel schützen soll, einfach ausgehebelt. Doch offenbar wendet sich jetzt das Blatt, da die Rechtsprechung sich in diesem Punkt immer weiter festigt. Das Urteil in dem von uns geführten Verfahren ist eines von mittlerweile zahlreichen verbraucherfreundlichen Entscheidungen zum Thema Online-Casino.« 

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Foto(s): Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing


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