Geld zurück vom Online-Casino – LG Wuppertal verurteilt „Videoslots“ aus Malta zur Rückzahlung

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal mit Urteil vom 08.08.2023 entschieden, dass der Online-Glücksspiel Anbieter „Videoslots“ bzw. dessen Betreibergesellschaft aus Malta, die Videoslots Ltd., einem Spieler alle Verluste erstatten muss, welche dieser auf der Online-Casino Seite des Anbieters verloren und eingeklagt hatte.


Der Spieler aus Wuppertal verlor im Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 27.12.2021 unter Berücksichtigung von Gewinnen saldierte Spielbeträge in Höhe von 22.631,00 Euro.


Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.


Des Weiteren würden nach Ansicht der Kammer auf Klägerseite die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch vorliegen. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Spielvertrag über die Teilnahme am Online-Glücksspiel sei nichtig, wonach die Beklagte durch die Wetteinsätze einen unmittelbaren Vermögensvorteil durch die Leistung des Klägers erlangt habe, auf welchen sie keinen Rechtsanspruch hätte. Entgegen der Argumentation der Beklagtenseite seien die unerlaubten Online-Angebote von Casino- und Automatenspiele auch nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden. Entsprechend habe man auch im Rahmen der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 grundsätzlich an dem Verbot des Online-Glücksspiels festgehalten. Diese Regelungen würden auch nicht gegen Europarecht verstoßen.


Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegen, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt. Die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Sperre setze tatbestandlich voraus, dass der Leistende vorsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dies habe die Beklagte aber nicht beweisen können. Im Gegenteil sei ihr diesbezüglicher Sachvortrag unzureichend gewesen. Es habe auch an einem zulässigen Beweisangebot des Casinos gefehlt. Zudem mache es einerseits eine zumindest unübersichtliche Rechtslage geltend, mit der es sich selbst zu entschuldigen versucht, andererseits soll die Rechtslage so klar gewesen sein, dass sie sich geradezu aufdrängte. Beides gleichzeitig schließe sich aus.


Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil sie durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

Vorliegend könne sich die Beklagte auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, da sie angesichts ihres eigenen gesetzwidrigen Verhaltens nicht schutzwürdig sei. Es liege an ihr, einen rechtssicheren Zustand herzustellen. Verzichte sie darauf, habe sie auch die Folgen dessen zu tragen.


"Dieses Urteil ist sehr zu begrüßen. Insbesondere zeigt es auf, welcher Maßstab an ein zulässiges Beweisangebot zu setzen ist. Es reicht eben nicht aus, einfach die Vernehmung der Klagepartei zu beantragen oder anzuregen. Vielmehr müsste zuvor die konkreten Tatsachen benannt werden, welche anschließend zu beweisen wären. Dies hat das Landgericht unter Verweis auf die einschlägige aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm sauber herausgearbeitet." , sagt Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, der den Kläger in diesem Verfahren rechtlich betreut hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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