Geld zurück vom Online-Casino – OLG Bamberg und OLG Koblenz weisen Berufungen von „N1 Interactive“ und „Tipico“ zurück

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In zwei weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren haben der 6. Zivilsenat des OLG Bamberg und der 1. Zivilsenat des OLG Koblenz jeweils Berufungen der Online-Glücksspiel-Anbieter „N1 Interactive Ltd.“ und „Tipico Games Ltd.“  zurückgewiesen.

In dem Verfahren vor dem OLG Bamberg hatte der Online-Glücksspiel-Anbieter "N1 Interactive Ltd." Berufung gegen ein Urteil des LG Schweinfurt eingelegt, welches den Anbieter zur Rückzahlung von saldierten Spielverlusten in Höhe von 15.565,00 € verurteilte, welche ein Spieler auf der Online-Casino-Seite "Spinurai" bei sogenannten „Slots“ verloren hatte.

In dem Verfahren vor dem OLG Koblenz hatte der Online-Glücksspiel-Anbieter "Tipico Games Ltd." Berufung gegen ein Urteil des LG Koblenz eingelegt, das den Anbieter zur Rückzahlung von saldierten Spielverlusten in Höhe von 10.211,76 € verurteilte, welche ein Spieler auf der Online-Casino-Seite "Tipico" erlitten hatte.

Beide Berufungen blieben jedoch ohne Erfolg.

Beide Senate wiesen die Berufungen jeweils mangels Aussicht auf Erfolg im Beschlusswege zurück.

Nach Ansicht der Senate handele es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, welches bei einem Verstoß zur Nichtigkeit der Spielverträge zwischen Spieler und Anbieter führe. Auf Basis dessen hätten die betroffenen Klageparteien einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Verluste in voller Höhe.

Die Online-Glücksspiel-Anbieter könnten sich auch nicht auf eine angebliche Duldung ihres Online-Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen, da der zivilrechtliche Schutz für private Personen sowie die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grundsätzlich unabhängig nebeneinander stünden. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hänge nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen.

Ein Rückzahlungsanspruch sei auch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen und die Klageparteien hätten auch nicht treuwidrig gehandelt, indem sie ihre Spielverluste zurückforderten. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre mit dem Zweck des Bereicherungsrechts nicht vereinbar. Die Rechtswidrigkeit des Geschäfts beruhe auf einer Vorschrift, die aus gewichtigen Gründen den leistenden Teil, also den Spieler, schützen soll. Hier wollen die Normen des GlüStV gerade die einzelnen Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Diese Intention des Verbotsgesetzes liefe leer, wenn von einem Spieler getätigte Einsätze nach § 817 S. 2 BGB nicht zurückgefordert werden könnten und bei dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben.

Nach Ansicht des OLG Bamberg habe der Online-Glücksspiel-Anbieter zudem einen ihm ohne weiteres möglichen Hinweis unterlassen, dass die von ihm angebotenen Online-Glücksspiele in Deutschland nicht zulässig waren und sei bewusst die Gefahr eingegangen, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen.

Beide Senate hielten auch die Übertragbarkeit der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 13.09.2022 zu Zahlungsdienstleistern auf dies hiesigen Fälle für nicht für gegeben.

"Damit dürfte sich im Zuständigkeitsbereich des OLG Bamberg und des OLG Koblenz nun eine Rechtsprechung dahingehend gefestigt haben, dass Rückzahlungsansprüche geschädigter Spieler beim unerlaubten Online-Glücksspiel ausnahmslos bejaht werden.", meint Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, welcher die Klageparteien in den beiden Berufungsverfahren vertrat.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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