Geld zurück vom Online Casino – OLG Koblenz will Berufung von "Tipico" einstimmig zurückweisen

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat der 1. Zivilsenat des OLG Koblenz mit Beschluss vom 26.06.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Online-Glücksspiel-Anbieters „Tipico Games Ltd.“ mit einstimmigem Beschluss zurückweisen zu wollen.


In dem Verfahren vor dem 1. Senat des OLG Koblenz hat der Online-Glücksspiel-Anbieter „Tipico Games Ltd.“ Berufung gegen ein Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz eingelegt, welches den Anbieter zur Rückzahlung von saldierten Spielverlusten in Höhe von 10.211,76 EUR verurteilte, welche ein Spieler aus Rheinland-Pfalz beim Glücksspiel-Anbieter „Tipico“ im Online-Casino verloren hatte.


Nach Ansicht des OLG Koblenz habe die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Begründet wird dies damit, dass der Online-Glücksspiel-Anbieter die unstreitig gezahlten Spieleinsätze zu Unrecht erhalten habe, weil die vom Spieler genutzten Online-Glücksspiele seinerzeit unerlaubt angeboten worden seien. Infolge dessen seien die verlorenen Beträge wieder zu erstatten. Daran würde auch der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 nichts ändern. Das seinerzeitige Totalverbot für Online-Glücksspiele verstoße auch nicht gegen geltendes Europarecht. Eine Vorlage zum EuGH sei nicht veranlasst.


Der Online-Glücksspiel-Anbieter könne sich auch nicht auf eine „Duldung“ ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden berufen. Denn die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hänge nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen. Der Anbieter könne daher nicht gegenüber dem Spieler geltend machen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde gegen den von ihr begangenen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen sei, sondern ihn geduldet habe. 


Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Anbieter habe bereits nicht nachweisen können, dass der Spieler in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen habe. Unabhängig davon würde es dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften widersprechen, wenn der Online-Glücksspiel-Anbieter die zu Unrecht erhaltenen Beträge behalten könnte.


Der Rückzahlungsanspruch sei schließlich auch nicht verjährt. 


"Damit bestätigt der 1. Zivilsenat seine Rechtsprechung aus dem Oktober 2022, in welchem er erstmals einen anderen Online-Glücksspiel-Anbieter zur Rückzahlung von spielerischen Verlusten verurteilte und damit ein damaliges negatives Urteil des LG Trier aufhob. Diese nunmehr gefestigte Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich des OLG Koblenz ist sehr zu begrüssen", sagt Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, welcher den betroffenen Spieler im hiesigen Verfahren rechtlich vertritt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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