Geld zurück wegen Online-Banking-Betruges: Verbraucherfreundliches Urteil gegen Bank!

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Das Landgericht Köln hat eine Bank verurteilt, einem Verbraucher den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Online-Banking-Betrug entstanden ist. Es geht um fast 10.000 Euro im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs.

Online-Banking-Betrug ist ein ernstzunehmendes Problem, das mit der Zunahme digitaler Bankgeschäfte immer relevanter wird. Dabei greifen Betrüger auf Maßnahmen wie Phishing, Trojanische Pferde und Malware, SIM-Swapping, Keylogging oder auch Social Engineering zurück, um damit zum Teil erhebliche finanzielle Schäden bei den Betroffenen anzurichten. Ein solcher Fall wurde nun aus verbraucherrechtlicher Sicht vor dem Landgericht Köln verhandelt (Urteil vom 8. Januar 2024, Az.: 22 O 43/22), Beklagte war die Sparkasse Köln/Bonn, Kläger ein durch Online-Banking-Betrug geschädigter Verbraucher.

Der Hintergrund: Am 23. September 2022 wurde der Kläger von einem unbekannten Anrufer kontaktiert, der sich fälschlicherweise als Mitarbeiter der Beklagten (einer Bank) ausgab. Der Anrufer nutzte dabei Call-ID Spoofing, um die Rufnummer der Beklagten anzuzeigen. Er erkundigte sich beim Kläger, ob dieser kürzlich betrügerische Anrufe erhalten oder verdächtige Kontobewegungen bemerkt habe. Nachdem der Kläger dies verneinte, informierte der Anrufer ihn darüber, dass er das Konto und die Karte des Klägers aufgrund von Betrugsvorfällen vorübergehend gesperrt habe, aber nun nach der Auskunft des Klägers wieder entsperren könne. Der Kläger wurde aufgefordert, die Entsperrung über die pushTAN App der Bank auf seinem Mobiltelefon zu bestätigen. Bei der Bestätigung eines Auftrags in der App, der als „Registrierung Karte“ bezeichnet wurde, gab der Kläger unwissentlich die Freigabe für die Registrierung einer digitalen Version seiner Debitkarte, die von den Tätern auf einem mobilen Endgerät installiert wurde. Mit dieser digitalen Karte führten die Täter zwischen dem 23. und 25. September 2022 betrügerische Zahlungen über ApplePay in Höhe von insgesamt 14.040,90 Euro zu Lasten des Kontos des Klägers durch. Nur zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 550 Euro wurden tatsächlich vom Kläger autorisiert.

„Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich bereits 4.107,52 Euro, aber der Kläger nahm die Sparkasse Köln/Bonn auf Erstattung des Restbetrages von 9.933,38 Euro in Anspruch. Diese lehnte die Beklagte ab und reagierte auch nicht auf ein anwaltliches Schreiben vom 23. Dezember 2022 zur Rückerstattung des Restbetrages. Der Kläger sieht gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch auf Grundlage von § 675u Bürgerliches Gesetzbuch, wonach ein Zahlungsdienstleister im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet ist, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und in Fällen von Online-Banking-Betrug spezialisiert. 

Die Sparkasse Köln/Bonn wollte sich mit dem Verweis auf grob fahrlässiges Handeln des Kontoinhabers aus der Sache herausreden, was vor dem Landgericht Köln aber nicht verfangen hat. Die Richter haben deutlich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch § 675u Bürgerliches Gesetzbuch erfüllt sind, da die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge nicht durch den Kläger autorisiert waren. Daher wurde Beklagte verurteilt, das bei ihr geführte Girokonto des Klägers auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen durch die nicht autorisierten Zahlungsvorgänge in Höhe von insgesamt 9.933,38 Euro am 23. September 2022 befunden hätte, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2023 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

„Dieses Urteil zeigt, dass Geschädigte bei Online-Banking-Betrug ihre Zahlungsdienstleister in Anspruch nehmen können, wenn diese gegen bestimmte gesetzliche Pflichten verstoßen haben. Diese Möglichkeit sollte Betroffenen in den wachsenden Fällen von Online-Banking-Betrug wahrnehmen!“, betont Bankrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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