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Geltendmachung rückständigen Unterhalt bei Wechsel des Kindes in den anderen ​Haushalt

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Kann die Kindesmutter weiter rückständigen Unterhalt geltend machen, wenn das Kind in den Haushalt des Kindesvaters wechselt?


Im Familienrecht stellen sich häufig Fragen hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, insbesondere wenn sich die Umstände ändern – wie beispielsweise der Wechsel des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils. Ein bemerkenswertes Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 30. Oktober 2018, Az. 12 UF 231/13) bietet wichtige Erkenntnisse dazu, unter welchen Bedingungen die Kindesmutter rückständigen Unterhalt geltend machen kann, auch wenn das Kind während des laufenden Beschwerdeverfahrens in den Haushalt des Kindesvaters wechselt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall stützt sich auf die §§ 58 ff., 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, womit sie von den Gerichten zu prüfen ist.

Wirksamkeit des Beteiligtenwechsels

Ein Kernpunkt des Urteils betrifft den wirksamen Beteiligtenwechsel von der Tochter zur Mutter im Laufe des Beschwerdeverfahrens. Dieser Wechsel wurde gemäß § 263 ZPO (Zivilprozessordnung) und in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG als zulässig erachtet. Die Zustimmung des Antragsgegners (Kindesvater) war aufgrund der Feststellung der Sachdienlichkeit durch das Gericht nicht erforderlich. Der Beteiligtenwechsel ist somit ein wirksames Mittel, um den Rechtsschutz effektiv zu gestalten und der neuen Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen.

Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch basiert auf den §§ 1601 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere auf § 1606 Abs. 3 BGB, und setzt voraus, dass ein Elternteil mehr zum Unterhalt des Kindes beigetragen hat, als gesetzlich vorgesehen. Wichtig hierbei ist, dass die Mutter den Lebensbedarf des Kindes alleinig gedeckt hat und der Kindesvater seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils zu prüfen, einschließlich der Möglichkeit, fiktive Einkünfte zu berücksichtigen.

Befugnis der Mutter und mangelnde Zustimmung des Antragsgegners

Die Befugnis der Mutter, im Namen des Kindes zu handeln, entfällt mit dem Wechsel der Obhut zum Vater (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Jedoch erlaubt der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, dass die Mutter eigene Ansprüche geltend macht. Die mangelnde Zustimmung des Antragsgegners zum Beteiligtenwechsel wurde vom Gericht als unschädlich angesehen, da die Sachdienlichkeit des Wechsels im Vordergrund steht.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg verdeutlicht, dass unter bestimmten Umständen die Kindesmutter auch nach dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters rückständigen Unterhalt im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend machen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Leistungsfähigkeitsprüfung des unterhaltspflichtigen Elternteils und zeigt auf, dass ein Beteiligtenwechsel im Beschwerdeverfahren ein zulässiges Mittel sein kann, um den geänderten Umständen gerecht zu werden.

Für Betroffene und ihre Rechtsberater bietet dieses Urteil wertvolle Orientierung und Unterstützung bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unter veränderten Lebensumständen. Eine individuelle rechtliche Beratung ist jedoch unabdingbar, um die Besonderheiten jedes einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen und die bestmöglichen rechtlichen Schritte einzuleiten.


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