GENO Wohnbaugenossenschaft eG: Mitglieder sollten Schadensersatz- und Ausstiegsmöglichkeiten prüfen

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Laut ihrer Satzung hat die Genossenschaft „insbesondere das Ziel, ihre Mitglieder mit dauerhaft bezahlbarem Wohnraum zu versorgen, sowie neue Fördermöglichkeiten für den Erwerb von Wohnimmobilien zu erschließen.“ Hierfür habe man ein „Optionskaufrecht“ entwickelt.

Die GENO wendet sich mit ihrem Konzept vor allem an Familien, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht so leicht einen Immobilienkredit für ein Eigenheim erhalten. Nachdem der beigetretene Genosse einen Genossenschaftsanteil gezeichnet hat, soll er auf eine Zuteilungsliste kommen und sich dann eine Wunschimmobilie oder ein Baugrundstück aussuchen können. Die Immobilie bzw. das Baugrundstück soll dann von der Genossenschaft finanziert werden, der Genosse soll dann eine günstige Miete für die Immobilie zahlen und später das Eigentum an der Immobilie erwerben können.

Tatsächlich ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Vorstände der Genossenschaft wegen des Verdachts des Betrugs und der Insolvenzverschleppung. Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich um ein sogenanntes Schneeballsystem handelt, bei dem die meisten Anleger letztendlich leer ausgehen. 

Betroffene Anleger sollten nun prüfen lassen, ob sie ihre Zahlungen einstellen und Schadensersatzansprüche geltend machen können. Denn in der Regel wurden sie über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht aufgeklärt: Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Unternehmensbeteiligung: Der Anleger erhält beim Ausscheiden nur ein sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben, das sich nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds berechnet. An den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft ist der Anleger nicht beteiligt.

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für diese Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. 



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