Genokap: Widerruf möglich, wirksamer Beitritt ggf. fraglich

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Die Genokap Wohnungsbaugenossenschaft eG hat wiederholt eine offensive Akquise per Telefon betrieben. Über diese von vielen als unseriös erlebte Vertriebsmethode hat Stiftung Warentest bereits im Dezember 2016 berichtet und die Genossenschaft auf ihre Warnliste gesetzt.

Gemäß § 15 des Genossenschaftsgesetzes ist der Beitritt schriftlich zu erklären. Gleichwohl hat es der Vertrieb der Genokap häufig unternommen, bereits nach einem Telefonat mit den potenziellen Mitgliedern die Mitgliedschaft zu bestätigen. Dabei bedienten sich die Vertriebsmitarbeiter eines juristischen Tricks, indem sie sich die Vollmacht telefonisch erteilen ließen und dann schriftlich im Auftrag der Angerufenen den Beitritt erklärten. Die Telefongespräche sind nach Aussage des Vorstands der Genokap aufgezeichnet worden. Der gerade für Genossenschaftsbeteiligungen ungewöhnliche Vertriebsweg hat der Genokap offenbar zahlreiche neue Mitglieder beschert. Nach eigenen Informationen der Genokap sind im Jahr 2016 insgesamt über 3.000 neue Mitglieder aufgenommen worden womit eine Mitgliederzahl von mehr als 22.000. erreicht wurde.

Wer über die Telefonakquise zu der Genossenschaft geworben wurde und diese Entscheidung bereut, hat ggf. mehrere Möglichkeiten, sich von der Mitgliedschaft zu lösen. Da es sich hier in der Regel über einen Fernabsatzvertrag handelt, können Verbraucher den Vertrag widerrufen. Wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, kann der Widerruf auch noch nach Ablauf der regulären Zwei-Wochen-Frist widerrufen werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff dürfte es sich bei der Genokap um eine Anlagegenossenschaft handeln, für die bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – also namentlich Haustürgeschäft oder Fernabsatz – das gesetzliche Widerrufsrecht gilt. Der Bundesgerichtshof stellt insoweit auch bei Genossenschaften namentlich auf die Schutzbedürftigkeit der Anleger ab, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, II ZR 298/08.

Überdies stellt sich die Frage eines wirksamen Beitritts. Denn eine telefonische Bevollmächtigung wird sich im Zweifel nicht immer eindeutig nachweisen lassen. Der Vertragsschluss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von demjenigen zu beweisen, der sich auf den Abschluss des Vertrages beruft und daraus Rechte herleitet. In der Beweispflicht ist also die Genossenschaft.

Auch andere Genossenschaften haben einen intensiven Telefonvertrieb genutzt, wie etwa die Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG, welche personell mit der Genokap verbunden ist. Bei weiteren Genossenschaften war es ein mehr regional basierter Vertrieb, teils mit persönlichen Hausbesuchen, so etwa bei der Geno Wohnbaugenossenschaft (vormals Genotec) und der Vivono Wohnungsgenossenschaft eG (vormals GenoBau Zielkauf), von denen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff bereits zahlreiche Mitglieder vertritt.

Betroffene, welche sich von der Mitgliedschaft lösen wollen, oder deren Widerruf nicht akzeptiert wird, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der auch über Erfahrung im Genossenschaftsrecht verfügt.



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