Geplante Modernisierung des Patentrechts – Stärkung oder Schwächung der Position von Rechteinhabern?

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen „Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ vorgelegt. Trägt dieser Gesetzesentwurf seinen Titel, insbesondere was die in Aussicht gestellte Vereinfachung betrifft, zu Recht? Was bedeuten die voraussichtlichen Änderungen einerseits für Anmelder und Inhaber von Patenten und andererseits für Unternehmen, denen eine Patentverletzung vorgeworfen wird?

 

Besonders intensiv diskutiert wurde in Fachkreisen bereits im Vorfeld die geplante Änderung des Paragraphen 139 Patentgesetz (PatG), betreffend den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch. Danach kann derjenige, der eine patentierte Erfindung unberechtigt benutzt, das heißt der Patentverletzer, vom Verletzten, das heißt vom Patentinhaber, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung stellt die mächtigste Waffe des Patentinhabers in Patentstreitigkeiten dar. Kritiker der geplanten Patentrechtsänderung sehen in der angedachten Neufassung des § 139 PatG eine Aufweichung des Unterlassungsanspruchs.

 

Ein wesentlicher Anstoß für die Überarbeitung des § 139 PatG ist in der Rolle sogenannter Patenttrolle zu sehen. Nach gängiger Definition handelt es sich hierbei um nicht produzierende Unternehmen, deren einziger Geschäftszweck darin besteht, den Wert eigener Schutzrechte zu monetarisieren, oder – um es in Worten scharfer Kritiker zu formulieren – mit Hilfe von Patenten oder anderen Schutzrechten (z.B. eingetragenen Designs) Geld von produzierenden Unternehmen, die sich vielleicht der angeblichen Patentverletzung gar nicht bewusst waren, zu erpressen. Derartigen Patenttrollen soll mit der Patentrechtsmodernisierung ihre gefährlichste Waffe aus der Hand geschlagen werden.

 

Doch macht die teilweise „Entwaffnung“ von Patenttrollen das Patentrecht auch einfacher?

 

Was Patentstreitigkeiten vor den Landgerichten und OLG’s betrifft, wird dies oft bezweifelt. Als Hauptargument wird angeführt, dass in Patentverletzungsverfahren, die aufgrund der komplexen Materie ohnehin aufwändig sind, als zusätzlicher Prüfungspunkt stets noch die Angemessenheit des Unterlassungsanspruch zu prüfen sein wird, was die Verfahren tendenziell in die Länge ziehen wird. Wie groß dieser die Verletzungsverfahren verlängernde Effekt ist, wird die Praxis zeigen.

 

Und was bedeutet die „Aufweichung“ des Unterlassungsanspruchs für produzierende Unternehmen?

 

Im Zuge der Entwicklung und Inverkehrbringung neuer Produkte ist wie bisher auf bestehende Schutzrechte Dritter zu achten. Keinesfalls sollte leichtfertig das Risiko einer Patentverletzung eingegangen werden, etwa unter dem Motto: „Der Unterlassungsanspruch ist ja nicht mehr so leicht durchsetzbar“. Zum einen wird die Durchsetzbarkeit des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs auch in Zukunft eine Frage des Einzelfalls sein; zum anderen existieren sonstige Ansprüche des Patentinhabers, insbesondere Schadensersatzansprüche, unverändert.

 

Geltende Regeln, was die Abfassung von Patentanmeldungen betrifft, sind von der geplanten Änderung des § 139 PatG nicht betroffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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