Gerling-Kunden haben Jahre später noch Widerspruchsrecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Gerling Lebensversicherung muss Kunden Widerspruchsrecht einräumen

Die Gerling Lebensversicherung, heute im Verbund mit HDI, befindet sich selbstverschuldet in einer rechtlich nachteilhaften Position. So sind auch Jahre später tausende Kunden der Gerling zum Widerspruch ihres Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerspruchsfrist begann in mehr als 60 % der zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht zu laufen. De facto kann diesen Verträgen „ewig“ widersprochen werden.

Grund dafür ist, dass die Gerling über mehrere Jahre fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen nutzte. Folge dieses Rechtsverstoßes ist eben das Nichteinsetzen der Widerspruchsfrist.

Das ist für die Kunden der Gerling Versicherung ein entscheidender Vorteil, der zu einer hohen Ersparnis führen kann.

Widerspruchsrecht verhilft zur Trennung von Gerling Versicherung

Denn mittels Widerspruch kann sich von der Versicherung bei der Gerling gelöst werden – problemlos und kostengünstig.

Umfragen zufolge sind die meisten Verbraucher mit dem Abschluss ihrer Lebensversicherung (bzw. Rentenversicherung) unzufrieden. In vielen Fällen hat sich die Vorsorge nicht gelohnt, war gar verlustreich. Ein Faktor, der zur Unzufriedenheit der Kunden beigetragen hat, ist das sogenannte Policenmodell, nach dem viele Versicherungen bei der Gerling zwischen 1994 und 2007 abgewickelt wurden.

Dabei erhielt der Kunde die wichtigen Vertragsdokumente samt Geschäftsbedingungen erst nach Unterzeichnung des Vertrages zugeschickt. Über ein eigenes Exemplar konnte man tagelang nicht verfügen, um sich das Ausmaß der eingegangenen Verbindlichkeit noch einmal vor Augen zu führen.

Ein weiterer Faktor ist die Fondsbindung vieler Versicherungsverträge. Die Gerling Versicherung koppelte die Versicherungssumme an riskante Finanzgeschäfte, um schnell zu hohen Renditen zu kommen. Eine Fehlkalkulation, wie sich herausstellte. Das Risiko des Finanzmarktes wirkte sich zum Nachteil der Kunden aus, die erhofften Gewinne wurden nicht erzielt. Infolgedessen fanden sich tausende Verbraucher in einer Verbindlichkeit wieder, die teuer und unvorteilhaft war.

Doch von einer Kündigung sehen bis heute fast alle Betroffenen ab. Kündigt der Kunde den Versicherungsvertrag, erhält er lediglich den Rückkaufswert ausgeschüttet. Oftmals macht dieser nur einen Bruchteil der eingezahlten Beiträge aus, wodurch die Kündigung für die Versicherungsnehmer verlustreich gewesen wäre.

Der Widerspruch stellt nun die einzig sinnvolle und günstige Alternative dar. Auf die Erklärung des Widerspruchs hin wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt, der Kunde erhält von der Gerling nahezu alle eingezahlten Beiträge zurückerstattet. Zudem wird er von der Verbindlichkeit der teuren Lebensversicherung frei und kann darauffolgend effektiv und geschickt Vorsorge betreiben.

Gerling verschuldet „ewiges“ Widerspruchsrecht selbst

Voraussetzung für die Berechtigung zu diesem finanziell äußerst geschickten Schachzug ist der Erhalt von einer fehler- oder lückenhaften Widerspruchsbelehrung. Fehlerhaft ist eine Belehrung, wenn sie der gesetzlichen Anforderung, vollumfänglich und unmissverständlich zu informieren, nicht gerecht wird. Vom Bundesgerichtshof identifizierte Fehler sind beispielsweise das Verschweigen von rechtserheblichen Formerfordernissen der Widerspruchserklärung oder die fehlende Benennung von Vertragsdokumenten.

Fakt ist, dass mehr als die Hälfte aller Versicherungsverträge der Jahre 1994-2007 heute noch widersprochen werden kann. Dieses Widerspruchsrecht sollte im eigenen Interesse zwecks sinnvoller Vorsorge genutzt werden.

Werdermann | von Rüden bietet kostenlose Erstberatung

Um den maximalen Erfolg beim Ausüben des „ewigen“ Widerspruchs gegenüber der Gerling Versicherung erzielen zu können, ist ein Rechtsbeistand unumgänglich. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet allen potentiellen Inhabern des Widerspruchsrechts eine kostenlose Erstberatung an.

Unsere Experten analysieren Ihre Lage und geben eine Einschätzung über die Aussichten ab!

Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,

  • wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,
  • ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,
  • was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet!

Sie gehen kein Risiko und keine Verpflichtung ein!

Weitere Informationen unter https://wvr-law.de/, gerne stehen wir Ihnen via E-Mail oder Telefon zur Verfügung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten