German Pellets GmbH: zu den Anforderungen an die Forderungsanmeldungen der Anleger

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In dem Unrechtsgeflecht um die German Pellets GmbH (Schuldverschreibungen und Genussrechte) mit den zahlreichen verbundenen Unternehmen müssen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB etc.) innerhalb einer noch zu setzenden Anmeldefrist bei den jeweiligen Insolvenzverwaltungen der verbundenen Gesellschaften gegebenenfalls begründet angemeldet werden. Aber: Soweit es um die rein vertraglichen Ansprüche aus den Schuldverschreibungen geht (§ 38 InsO), ließ die Rechtspraxis häufig eine formularmäßige Anmeldung entweder durch die Gläubiger oder durch einen eventuell noch zu wählenden gemeinsamen Vertreter ausschließlich gegenüber der Emittentin ausreichen. Dennoch: Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage (Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, NJW-aktuell 16/2013, S. 6). Eine Forderung muss daher nach dieser Auffassung angemeldet werden wie eine substantiierte Klage. Mit diesem Argument kann ein Mitgläubiger die Forderungen der anderen Gläubiger bestreiten, um die individuelle Quote zu erhöhen. Die dadurch ausgelösten Interessenskonflikte sind bislang gerichtlich ungeklärt.

Bei verbundenen Unternehmen der German Pellets GmbH könnten aus den Gründen des sichersten Weges jeweils gesondert begründete Anmeldungen essenziell sein. Die Anmeldung kann auch hier über den Gläubiger persönlich erfolgen. Die Forderung müsste begründet sein, wenn sie sich auf fehlende Aufklärung über die Risiken oder auf unerlaubte Handlung stützt. Ein Anwaltszwang ist auch hier nicht erforderlich. Aber: Eine lückenlose anwaltliche Kontrolle sollte Anmelde- und Begründungsfehler minimieren. Bei den Konzerninsolvenzen wie vorliegend ist beachtlich, dass nur diejenigen wenigen Gläubiger – in der Rechtspraxis im unteren einprozentigen Bereich – zufällig den vollen Betrag ausgekehrt erhalten können, die korrekt begründet anmeldeten.

Die Anmeldung bei allen insolventen Gesellschaften entspricht dem Grundsatz des sichersten Weges, denn bei den Transaktionen können die Finanzströme oder auch werthaltige Anfechtungsansprüche bei einer Tochtergesellschaft – gerade bei überstürzten Insolvenzanmeldungen – hängengeblieben sein.

Bei den Genussrechten (im Unterschied zu Schuldverschreibungen) könnte die Notwendigkeit einer individuell begründeten Anmeldung aus einem korrekt dargestellten Aufklärungsverschulden über die systemischen Risiken der Finanzinstrumente und des unzureichenden Sicherheitenkonzeptes aus dem Segment der Mittelstandsanleihen nötig sein. Indes sind bei anderen Großverfahren die Genussrechte der Anleger von den Insolvenzverwaltern aufgrund von prominenten Rechtsgutachten als volle Forderung nach § 38 InsO anerkannt worden, und nicht als nachrangige Forderungen nach § 39 InsO, weil die für die Anleger nachrangigen Vertragsbedingungen als nichtig erachtet wurden.

Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber Dritten (etwa aus Prospekthaftung, fehlerhaftem Testat und Aufklärungsverschulden) individuell für den Anleger kann die Insolvenzverwaltung nicht geltend machen (BGH, Urteil vom 21.3.2013 – III ZR 260/11).

Von der Konzeption her waren die angebotenen Finanzinstrumente auch an Kleinanleger adressiert. Die Aufklärungen enthielten zwar teilweise im Zusammenhang umfangreicher Ausführungen einzelne Angaben zu gemischten Risiken, ließen aber den unmissverständlichen Hinweis darauf vermissen, dass das unzureichende Sicherheitenkonzept der Emittentin und die systemischen Risiken der Finanzinstrumente bereits das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht brachte und dass die dadurch schon entscheidend geschwächte Chance auf Kapitalerhaltung weiter abnehmen musste. Ein Risikohinweis auf einen Totalverlust sollte in Ansehung der abgezogenen Gelder als unspezifisch empfunden werden.


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