Geschädigte Besitzer von Dieselfahrzeugen fragen: Gebraucht gekauft, was kann ich tun?

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Geschädigte Fahrzeugbesitzer im Diesel-Abgasskandal fragen häufig: Gebraucht gekauft, was kann ich tun? 

Bei dem Kauf eines Neuwagens stehen dem Käufer in der Regel zwei Jahre lang gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Wie verhält es sich jedoch bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens? Kann auch hier ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden, oder steht einem möglichen Anspruch die sogenannte Veräußerung an einen Dritten entgegen? Soviel vorweg: Ja, Sie haben auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens Anspruch auf Schadensersatz. 

Warum ist das so?

Schadensersatzansprüche setzen eine arglistige Täuschung voraus. Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn in dem Käufer ein Irrtum erregt wird, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen wahrer Tatsachen. Bei der Veräußerung an einen Dritten weiß der Hersteller jedoch nicht, dass er konkret bei dem Käufer des Gebrauchtwagens eine Täuschung hervorgerufen hat. 

Ganz allgemein und unabhängig vom Hersteller stellt die Weiterveräußerung eines Kraftfahrzeuges an einen Dritten jedoch einen absoluten Regelfall dar. In einem BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02 heißt es: „Der Täter braucht nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Es genügt, dass er die Schädigung einer Person billigend in Kauf genommen hat.“ 

In Bezug auf den Abgasskandal ist davon auszugehen, dass der Kraftfahrzeughersteller weiß, dass die Schadstoffausstoßwerte auch bei Kaufentscheidungen späterer Gebrauchtwagenkäufer wesentlich berücksichtig werden. Der Kraftfahrzeughersteller nimmt in Kauf, dass der Einbau der Abschaltvorrichtung, welcher zur Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenze dient, auch den Käufer eines Gebrauchtwagens tangiert. Er muss keine konkrete Vorstellung davon zu haben, welche Person genau von der durch ihn hervorgerufenen Täuschung betroffen ist. 

Es liegt insofern auch bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens eine Täuschung des Käufers durch den Hersteller vor und ein Anspruch auf Schadensersatz ist gegeben

(siehe auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Rn. 25ff.)

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