GeschGehG - Arbeitsgebiet der Patentanwälte erweitert?

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Papier bleibt für uns wichtig - LegalTech entwickeln wir mit und setzen wir ein, soweit im Mandat gewünscht.

Während Corona noch tobte, informierte die Patentanwaltskammer in einem Seminar die Patentanwält:Innen zum 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Patentanwälte dürfen dazu nicht nur vertreten. Patentanwälte seien gerade dazu bestimmt, da sie häufig früh in passender Beratungssituation angesprochen werden. Das trifft auch in der Praxis im Fall der Rechtsberatungsdienstleistungen unter dem Zeichen "trierpatent" zu. Das GeschGehG steht in unserer Beratungspraxis tatsächlich sehr weit vorne, zumindest im Erstkontakt.

Unter dem Zeichen "trierpatent" füllt auch der angestellte Rechtsanwalt Johannes Hagebölling der Trierer IP-Kanzlei eine tragende Rolle aus. Er hat unter anwalt.de veröffentlicht, wie wir dabei unterstützen, die Kronjuwelen zu schützen: Kronjuwelen geschützt? - Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem GeschGehG (anwalt.de) .

Wir werden kostentransparent möglichst schnell sehr konkret und zeigen realistische Wege auf, wie unseres Erachtens organisatorische Maßnahmen zu dem gewünschten Erfolg führen. Erfolg ist in unseren Augen erreicht, wenn Ihr Unternehmen nicht nur denkt ein Geschäftsgeheimnis zu haben, sondern wenn dem auch aus rechtlicher Sicht wirklich so ist. Gerichte entscheiden immer öfter erschreckend, dass Geschäftsgeheimnisse ungeahndet durch Arbeitnehmerfluktuation dem Wettbewerb in die Hände fallen dürfen. CatchAll-Klauseln in Arbeitsverträgen seien sittenwidrig. Vorgebliche Geschäftsgeheimnisse als konkrete Assets seien nicht geschäftsgeheimnisgesetzkonform identifiziert, gekennzeichnet, daher frei.

trierpatent-Vortrag: Der Wirtschaftskreis Bernkastel-Wittlich hat Dr. Wagner für den 20. Februar 2024 zum Vortrag eingeladen, vgl. https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7150154037298872320 . Anmeldung erforderlich! Kontaktaufnahme zum WBW: Kontakt - Wirtschaftskreis Bernkastel-Wittlich e.V.


trierpatent-Rechtstipp: Identifizieren Sie zumindest einmal jährlich vor Ihrer Inventur, ob Geschäftsgeheimnisse nicht ggf. auch in der Bilanz zu erwähnen sind. Wie ist das Geheimnis monetär zu bewerten? Wer hat Zugriff oder behält Zugriff? Für welchen Geschäftszweck ist das Asset bestimmt und was ist in der unternehmerischen Verantwortung (beispielsweise des Geschäftsführers oder eines verantwortlichen Mitarbeiters) zum Erhalt der Unternehmenswerte wie zu organisieren? Dabei wird es ein Mindestmaß an Bürokratie geben müssen. Allerdings ist Bürokratie durch Einsatz von LegalTech-Anwendungen auf ein Minimum reduzierbar und in der Pflege über eine zu erwägende Laufzeit beherrschbar.

trierpatent-Schutzstrategie: Im Fall von technischen Entwicklungen ist es oft nicht einzig eine Patentanmeldung, die dem Unternehmen Schutz bieten kann. Oft ist ein Griff zu Registerrechten noch nicht möglich, wenn die Entwicklung noch reift. Eine Patentanmeldung ist beispielsweise nicht bereits im Moment des Zugehens auf neue oder andere, mitentwickelnde Kooperationspartner möglich, weil die angestrebte patentierbare Lösung erst zu erarbeiten ist. Zu früh angemeldete Patente können vergeudetes Schutzrechtsbudget darstellen. In eine Kooperation einzubringendes KnowHow wäre aber dennoch vor Vertragsschluss zu sichern und per Vertrag vor Übergabe vertraulicher Information als vertraulich zu deklarieren. Hier treten die Schatztruhe Geschäftsgeheimnisgesetz und smarte Tools ins Beratungsfeld des Patentanwalts. Das GeschGehG ist grundsätzlich in mancher Hinsicht mächtiger als das Patentgesetz. Strafrechtliche Konsequenzen drohen einzelnen Akteuren aus dem Patentrecht äußerst selten. Eine Klärung aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz beginnt oft mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, weil es hier eben doch realistisch ist, natürliche Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Als Partner im QIMIP-Netzwerk (QIMIP | Qualitätsinitiative für das Management von IP) arbeiten wir gerne auch im Verbund mit weiteren Dienstleistern zusammen. In dem zu beratenden Unternehmen für solche Verantwortung vorgesehene Mitarbeiter schulen wir gerne im Schulterschluss mit QIMIP-Partnern über den Tag hinaus.   

QIMIP-Text:

DIN 77006 IP-MANAGEMENTSYSTEM ALS ERFOLGSFAKTOR
IN DER DIGITALEN TRANSFORMATION

Wer Wettbewerbsvorteile erringen will entwickelt neue Geschäftsmodelle, Use Cases und Applikationen mit erheblichen digitalen Anteilen.  

Die Digitalisierung und die sich damit auch verändernden Business Eco-Systeme führen zu einem radikalen Umdenken im Umgang mit Intellectual Property (IP).   

Durch neue Marktpartner und Wettbewerber, auch aus anderen Branchen, ergibt sich aus der Nutzung der Chancen und der Vermeidung der Risiken eine Komplexität, die auch große Unternehmen mit den klassischen Prozessen und Strukturen nicht mehr beherrschen.   

Mit der DIN 77006 werden zum ersten Mal Anforderungen an einen freiwilligen Standard zur Gestaltung eines zeitgemäßen Intellectual Property (IP) Managementsystems im Unternehmen festlegt. Insbesondere für die KMUs bietet diese Norm wichtige Leitlinien bei der Gestaltung von effektiven Prozessen und der Zuordnung der Aufgaben.  

Eine schlüssige IP-Strategie sowie die konsequente Betrachtung und Abbildung der relevanten IP-Prozesse gemäß DIN 77006 führen zu einer verbesserten Produktivität, zur Fehlervermeidung und zu einem gesteigerten Maß an Rechtssicherheit. Es erlaubt den Unternehmen ihr IP-Portfolio proaktiv zu entwickeln und Haftungsfälle zu vermeiden. 

Durch die Einführung der DIN 77006 wird das Unternehmen in die Lage versetzt, geistiges Eigentum ganzheitlich und systematisch in die existenten Managementsystemprozesse seiner Organisation zu integrieren.

Foto(s): https://www.philipp-haas.com/ ; https://brandtec.de/


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