Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren im Dunkeln

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich recht aktuell zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (ProViDa, Police-Pilot) und den notwenigen Angaben der Beamten zur Messung und Messstrecke geäußert.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Demnach befuhr der Betroffene am 19.01.2016 um 20 Uhr in N die X-Straße mit einer Geschwindigkeit von 82,5 km/h, obwohl er wusste, dass er sich innerorts befand und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. 

Die Geschwindigkeit wurde von zwei Polizeibeamten durch Nachfahren mit einem PKW und ablesen der Geschwindigkeit von dessen ungeeichten Tacho ermittelt. Von der insoweit abgelesenen Geschwindigkeit von 110 km/h hat das Amtsgericht wegen der Kürze der Messstrecke einen Toleranzabzug von 25 % vorgenommen. Dagegen hat sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde gewendet.

Dem OLG Hamm genügten die Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht. Zwar kann auch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren erfolgen, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war.

Der Tatrichter muss sich nach Ansicht des OLG Hamm in einem solchen Fall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen und einen entsprechenden Sicherheitsabschlag vornehmen. Insoweit hat die Rechtsprechung Richtlinien für die beweissichere Feststellung einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung entwickelt. Danach muss die Messstrecke ausreichend lang sein (weswegen es Angaben zu deren Länge bedarf) und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend (bzw. sich vergrößernd) und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein.

Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich. Dies alles hatte das Amtsgericht im entschiedenen Fall wohl nicht genügend geprüft, insbesondere bemängelt das OLG Hamm, dass aus dem Urteil gar nicht genau hervorgeht, welche Messstrecke denn zugrunde gelegt wurde (330 m?, 200 m?).

Das OLG stellt sodann klar, dass, je kürzer die Messstrecke ist, umso genauer die Umstände der Messung darzustellen sind. Zudem ist zu klären und darzustellen, wie etwa die nachfahrenden Polizeibeamten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum gleichzeitig Aufgaben der fahrerischen Tätigkeit der Verfolgung, die Feststellung eines gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstands – unter welchen Beleuchtungsverhältnissen und in welchem (ungefähren) Abstand zum verfolgten Fahrzeug – und das Ablesen der Geschwindigkeit bewältigen konnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass etwa bei einem sehr großen Abstand zum verfolgten Fahrzeug ein gleichbleibender oder sich vergrößernder Abstand erst nach längerer Nachfahrt ermittelt werden kann.

Damit kann gesagt werden: Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist eine Geschwindigkeitsmessung durch Polizeibeamte durch Nachfahren (ohne justierten Tacho oder ProViDa-Anlage) bei kurzer Messstrecke kaum nachvollziehbar darzulegen. Bei einer Messstrecke von 200-300 m erscheint dies in Ansehung der Rechtsprechung des OLG Hamm somit nunmehr nahezu ausgeschlossen.

(Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17)


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