Geschwister berauben die eigene Mutter? - Der Finalzusammenhang beim Raub

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Der Raub


Der Raub und der schwere Raub sind im Studium sowie in der Praxis Straftatbestände, die einem häufig begegnen werden. Der Raub ist im § 249 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) definiert:


„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“


Ein wichtiger Prüfungspunkt des Raubes ist der Finalzusammenhang, der zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme bestehen muss. Das Nötigungsmittel sollte also nach der Vorstellung des Täters dazu dienen, die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes zu ermöglichen.


Die eigene Mutter beraubt?


Mit einer Frage des Finalzusammenhangs hat sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 351/22) in seinem Beschluss vom 9. November 2022 beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt begaben sich die beiden Angeklagten zur Wohnung der gemeinsamen Mutter, um diese nach dem Verbleib eines Sparbuches zu fragen. 


Da diese verneinte, ein solches Sparbuch zu besitzen, schlug die Mitangeklagte der Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Außerdem forderte der Angeklagte sie mit einer täuschend echt aussehenden Pistole dazu auf, ihnen den Aufenthaltsort des Sparbuches zu verraten. Da die Mutter der Angeklagten weiterhin abstritt, das hiesige Sparbuch zu besitzen, entschloss sich der Angeklagte zur Mitnahme von anderen Gegenständen. 


Unter den erbeuteten Sachen befanden sich Zinngeschirr sowie eine Geldkassette mit mindestens 7.000,00 €. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten auf Grund dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof entgegnete dem, dass es an einer finalen Verknüpfung fehlt, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird und der Täter sich stattdessen erst danach entschließt, eine Sache zu entwenden. Vorliegend fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der anderen Sachen erst, nachdem er mit den Schlägen bereits aufgehört hatte. Während der Gewaltanwendung hatte er allein eine Wegnahmeabsicht in Bezug auf das Sparbuch. Auch eine konkludente Drohung ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.


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