Nach Drohungen und Gewalt erst zum Raub entschieden: Der Finalzusammenhang beim Raub
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Raub und der Finalzusammenhang
Eine der schwerwiegendsten Formen der Vermögensdelikte ist der Raub, bei dem durch ein Nötigungsmittel die Wegnahme einer beweglichen Sache erreicht wird. Nötigungsmittel beim Raub gemäß § 249 StGB sind die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Bei den Qualifikationen des Raubes können noch weitere Aspekte hinzutreten. Neben dem Raub nach § 249 StGB ist im anschließenden § 250 StGB der schwere Raub geregelt, bei dem der Strafrahmen unter anderem erhöht wird, wenn der Raub mit einer Waffe begangen wird oder die geschädigte Person eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Was beim Raub jedoch immer relevant ist, ist der Finalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes ermöglichen.
Gewalt und Drohungen
Mit dem Finalzusammenhang hat sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem Beschluss vom 7. November 2023 auseinandergesetzt. Die Geschädigte führte ein Verhältnis zum ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des einen Angeklagten. Die Angeklagten entschlossen sich daraufhin, sie zur Rede zu stellen, sodass sie die Geschädigte in ihrer Wohnung verletzten und bedrohten. Dabei kam es unter anderem zu Schlägen gegen den Kopf und der Bedrohung mit einem Messer, wobei auch gedroht wurde, die Kinder der Geschädigten zu verletzen, die sich zu dem Zeitpunkt im Kinderzimmer befanden. Spätestens als einer der Angeklagten merkte, dass die Geschädigte sich um ihr Leben und die Gesundheit ihrer Kinder fürchtete, entschloss er sich, den Fernseher der Geschädigten mitzunehmen. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes lag im hiesigen Fall jedoch kein Finalzusammenhang vor, da die zuvor getätigten Handlungen nicht auf die Wegnahme gerichtet waren. Demnach fehlt es an einem Finalzusammenhang, wenn der Täter den Raubvorsatz erst nach Anschluss der Gewalthandlungen fasst. Zwar kann auch eine konkludente Drohung möglich sein, jedoch muss sich aus den Gesamtumständen auch ergeben, dass der Täter einen möglichen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen werde. Es reicht nicht aus, dass die Wirkungen der Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, noch reicht die Ausnutzung der noch bestehenden Angst der Geschädigten.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Raubes strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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